§ 46 (3) Nr. 2 VgV: - § 46 (3) Nr. 2 VgV:
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
- Die ausführenden Personen müssen ein abgeschlossenes Studium als Bauingenieur*in (Dipl.-Ing./ M.Eng./ M.Sc) oder vergleichbar und mindestens drei Jahre Berufserfahrung aufweisen. Außerdem muss die Qualifikation des Schweißfachingenieurs nachgewiesen werden und/ oder die Anforderungen nach ZTV-Ing Teil 4 Abschnitt 3 Anhang E erfüllen.
- Des Weiteren ist Erfahrung in der Fertigungsüberwachung von Stahlbrücken im Zuge von klassifizierten Straßen und in der Überwachung von Korrosionsschutzarbeiten erforderlich.
Es sind mindestens 1 Personen zu benennen und eine Vertretung
- mit der Qualifikation des Schweißfachingenieurs
Es sind mindestens 1 Personen zu benennen und eine Vertretung
- die die Anforderungen nach ZTV-Ing Teil 4 Abschnitt 3 Anhang E erfüllen
Insgesamt sind mindestens drei verschiedene Personen zu benennen
Für die benannten Personen müssen jeweils mindestens zwei vergleichbare Referenzprojekte aus den vergangenen 5 Jahren nachgewiesen werden.
Es sind mindestens 1 Personen zu benennen und eine Vertretung mit
- Erfahrung in der Fertigungsüberwachung von Stahlbrücken im Zuge von klassifizierten Straßen
Es sind mindestens 1 Personen zu benennen und eine Vertretung mit
- Erfahrung in der Überwachung von Korrosionsschutzarbeiten
Insgesamt sind mindestens drei verschiedene Personen zu benennen
Die Referenzen sind in die Referenzliste 1 einzutragen. Zusätzlich sind Projektbeschreibungen beizufügen aus denen die Vergleichbarkeit der Maßnahmen hervorgeht.