§ 46 (3) Nr. 2 VgV - Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung
eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Die ausführenden Personen müssen ein abgeschlossenes Studium als Bauingenieur*in oder
vergleichbar und mindestens drei Jahre Berufserfahrung aufweisen.
Für die benannten Personen muss mindestens ein vergleichbares Referenzprojekt aus den
vergangenen fünf Jahren nachgewiesen werden.
? 2 Personen benennen mit Erfahrung Objektplanung und Tragwerksplanung von
Ingenieurbauwerken (Brücken) im Zuge von klassifizierten Straßen, Lph. 1-3 + 6
- Zusätzlich muss eine dieser Personen über Erfahrung hinsichtlich Ersatzneubauten von
Brücken über elektrifizierte Bahnstrecken verfügen
- Zusätzlich muss eine dieser Personen über Erfahrungen mit der Anwendung der BIMMethodik
verfügen
? 2 Personen benennen mit Erfahrung Objektplanung Verkehrslagen an klassifizierten Straßen,
Lph. 1-6
- Zusätzlich muss eine dieser Personen über Erfahrungen mit der Anwendung der BIMMethodik
verfügen
? 1 Person benennen mit Erfahrungen in der Lärmberechnung nach RLS 19
? 2 Personen benennen mit Erfahrung in der Planung von Entwässerungsanlagen: Sanierung,
Abwasserbehandlungs-/Versickerungsanlagen, Straßen- und Brückenentwässerung, Lph. 1-6
- Zusätzlich muss eine dieser Personen über Erfahrungen mit der Anwendung der BIMMethodik
verfügen
? 1 Person benennen als zertifizierten Kanalsanierer
? 1 Person benennen mit Erfahrungen als Schadstoffgutachter
Es können auch mehr Personen, als mindestens vorgegeben, genannt werden, um alle
geforderten Mindeststandards abzudecken.
Personen, die über Erfahrungen in mehreren Leistungsbildern und mehreren Leistungsphasen
verfügen, können auch mehrfach genannt werden.