Erwerb von Ökopunkten
VO: UVgO Vergabeart:   Öffentliche Ausschreibung Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Fragen zum Vertrag Datum: 31.07.2026 - 10:34 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Bieterfragen wurden gestellt:

Generell:
FRAGE:
Ist es möglich mit Ihnen noch Änderungen des Mustervertrags zu verhandeln oder sind wir dazu verpflichtet bei Abgabe eines Angebotes genau diesen Mustervertrag in der vorliegenden Form zu akzeptieren?

ANTWORT:
Es besteht die Möglichkeit im Einzelfall Anpassungen vorzunehmen, sofern sie dem Ziel des Vertrages nicht widersprechen

FRAGE:
Zu §3 Abs. 1:
Unseres Erachtens ist die Bewertung von Verträgen über Ökopunkte als Kaufvertrag fragwürdig, da Ökopunkte als solche nicht verkauft werden können, da sie kein vom Grundstück zu trennendes Wirtschaftsgut darstellen. Richtiger wäre es aus unserer Sicht, den Vertrag als typengemischten Vertrag, welche lizenzvertragsähnliche und werkvertragliche Regelungen enthält, auszugestalten. Im Hinblick auf die Nutzung der sich aus den Ökopunkten ergebenden Rechte wäre in § 3 Abs. 1 des Vertrages entsprechend folgende Formulierung passend: "Der Ökokontobetreiber verschafft der Straßenbauverwaltung XXX das Recht zur Verwertung und Nutzung von Ökopunkten, die folgende Voraussetzungen erfüllen..." Wie stehen Sie zu dieser Anmerkung und wäre eine solche Änderung des Vertrages aus Ihrer Sicht möglich?

ANTWORT:
Die Musterverträge wurden von mehreren Juristen / Juristinnen als Vertrag zum Erwerb von Ökopunkten geprüft und mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgestimmt.

FRAGE:
Zu §3 Abs. 1 g):
Für wen ergibt sich aus diesem Teil eine Handlungsaufforderung bzw. wer muss bei welcher Institution eine Handlung initiieren, um die hier genannte Voraussetzung zu erfüllen?

ANTWORT:
Nach Auswertung der eingegangenen Angebote und vor Vertragsabschluss mit dem erfolgreichen Bieter wird der Landesbetrieb Straßenbau NRW das Einvernehmen mit den zuständigen Naturschutzbehörden zu den vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, aus denen sich die Ökopunkte des Betreibers generieren, abfragen.

FRAGE:
Zu §3 Abs. 2: "(...) Danach wird die Straßenbauverwaltung die Bewirtschaftung, Pflege und Unterhaltung der Kompensationsmaßnahmen selbst übernehmen."
Diesen Teil halten wir für nicht praktikabel, da unsere Ökokonten stets größere Flächenkulissen sind, aus denen einzelne Flächenteile an verschiedene Eingriffe gebunden werden. Es sind keine in sich abgeschlossenen Einheiten oder Teileinheiten, die an nur einen Eingriff gebunden sind. Somit ist hinsichtlich der zur Verfügungstellung für Kompensationen ein Ökokonto eine Art Flickenteppich, der aber im Ganzen gepflegt und bewirtschaftet werden muss. Darüber hinaus kann der RVR die Pflege natürlich an Dritte vergeben. Diese würden dann aber als Dienstleister für den RVR arbeiten. Wie sähe also die praktische Ausgestaltung dieses Vertragsteils aus? Wäre es möglich diesen Teil zu streichen?

ANTWORT:
Bei diesem Punkt wären vor Vertragsabschluss entsprechende Verhandlungen inkl. der vorgeschlagenen Passus-Änderungen im Vertragstext möglich.

FRAGE:
Zu §5 Abs. 3 und Abs. 4:
In Anlehnung an § 12 Abs. 2 BKompV, welcher regelt, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen, die auf Grundstücken der öffentlichen Hand durchgeführt werden, keiner dinglichen Sicherung bedürfen, sehen wir eine dingliche Sicherung im vorliegenden Fall nicht als notwendig an. Ist es entsprechend möglich bei Vertragsschluss auf eine dingliche Sicherung zu verzichten? Andernfalls muss die Eintragung natürlich indirekt eingepreist werden, auch wenn die Kosten dafür nach Vertrag der RVR tragen würde.

ANTWORT:
Die grundbuchliche Sicherung zugunsten des Ökokontobetreibers ist Anerkennungsvoraussetzung für die Einrichtung des Ökokontos. Der entsprechende Nachweis ist Bestandteil des Vertrages. Wenn das Risiko des Ausfalls des Ökokontobetreibers gering ist wie bei einem öffentlichen Ökokontobetreiber, kann auf eine grundbuchliche Sicherung zugunsten des Landesbetriebes verzichtet werden.


Bieterfrage 2

Betreff
§ 5 Absicherung der Ökokontomaßnahmen

FRAGE:
Zum Zwecke der dauerhaften Flächensicherung der Kompensationsmaßnahme ist nach den Vergabeunterlagen die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Straßenbauverwaltung in Abteilung II des Grundbuchs vorgesehen.

Ist eine bereits bestehende beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der zuständigen kontoführenden Behörde, die der dauerhaften Sicherung des anerkannten Ökokontos und der zugehörigen Kompensationsmaßnahmen dient, als ausreichende und gleichwertige Flächensicherung anzuerkennen, sodass auf eine zusätzliche Eintragung zugunsten der Straßenbauverwaltung verzichtet werden kann?

Eine entsprechende grundbuchliche Sicherung zugunsten der kontoführenden Behörde wurde bereits in vergleichbaren Verfahren durch die Straßenbauverwaltung als ausreichend anerkannt.

ANTWORT:
Mit der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der kontoführenden Naturschutzbehörde ist die dauerhafte grundbuchliche Sicherung der Kompensationsmaßnahmen auch im Sinne des Landesbetriebes gewährleistet.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Vergabeteam

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Betreff: Angebotsfrist auf den 07.08.2026 verlängert Datum: 27.07.2026 - 14:54 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund noch zu beantwortenden Bieterfragen, wird die Angebotsfrist auf den 07.08.2026 verlängert.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Vergabeteam

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