1. Der Auftragnehmer muss für jedes bezuschlagte Gebietslos Abstell- und Verwahrflächen vorhalten:
- Abstell- und Verwahrflächen im Freien (Leistungskategorie A1):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 30 Stellplätzen für Pkw und 2 Quarantäneplätze für beschädigte Elektro- und Hybridfahrzeuge vorhanden sein. Für die Anforderungen an Quarantäneplätze wird auf das VDA-Dokument "Technische Quarantäneflächen für beschädigte Fahrzeuge mit Lithium-Ionen-Batterien" hingewiesen. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 5,00 m und eine Breite von 2,50 m aufzuweisen.
- Abstell- und Verwahrflächen in Hallen oder überdacht (Leistungskategorie A1):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 20 Stellplätzen für Pkw und 2 Quarantäneplätze für beschädigte Elektro- und Hybridfahrzeuge vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 5,00 m und eine Breite von 2,50 m aufzuweisen.
- Abstell- und Verwahrflächen im Freien (Leistungskategorien A2, A3, A4, A5):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 2 Stellplätzen für Lkw und deren Ladung vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 18,75 m und eine Breite von 3,00 m aufzuweisen.
- Abstell- und Verwahrflächen in Hallen (Leistungskategorien A2, A3, A4, A5):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 2 Stellplätzen für Lkw und deren Ladung vorhanden sein. Jeder Stellplatz hat eine Länge von 18,75 m und eine Breite von 3,00 m aufzuweisen.
- Abstell- und Verwahrflächen in Hallen oder überdacht für Zweiräder, motorisiert und nicht motorisiert (Leistungskategorie A6):
Auf dem Sicherstellungsgelände muss ein Mindestbestand von 50 Stellplätzen für Fahrräder, Pedelecs, S-Pedelecs, E-Bikes, E-Scooter, Elektroroller und motorisierte Zweiradfahrzeuge mit einem Hubraum von bis zu 123 ccm oder einem Leergewicht von bis zur 250 kg vorhanden sein.
- Abstell- und Verwahrflächen in Hallen mit einem Mindestmaß von 100 qm, aufgeteilt in jeweils abgetrennte Flächen zu mindestens 40 und 60 qm. (Leistungskategorie C1)
- Abstell- und Verwahrflächen in Hallen mit einem Mindestmaß von 100 qm. (Leistungskategorie C2)
Es müssen bei allen Punkten mit einer Forderung von Halle oder Überdachung mindestens zwei Plätze mit Wind- und Witterungsschutz sowie mit Stromanschluss und Beleuchtung ausgestattet sein.
Die verwahrten Fahrzeuge und Gegenstände müssen von allen Seiten für kriminaltechnische Untersuchungen frei zugänglich sein oder auf Aufforderung zugänglich gemacht werden. Falls für die kriminaltechnische Untersuchung erforderlich müssen die Fahrzeuge auf Anforderung des Auftraggebers auf eine bereit gestellte Hebebühne geladen werden.
2. Die Halle muss zusätzlich verschließbar sein und sich entweder auf dem Betriebsgelände oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden. Die Halle ist verschlossen zu halten, sofern nicht Mitarbeiter des Auftraggebers oder durch ihn berechtigte Personen sich in der Halle befinden. Nicht akzeptiert werden Werkstätten, Waschhallen o. ä., in denen gearbeitet wird.
3. Das Sicherstellungsgelände muss übersichtlich, durch einen Zaun oder eine Mauer abgetrennt und mit einer Zugangskontrolle gesichert sein. Die Räume zur Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge und Gegenstände sind vor dem Zutritt Unbefugter zu sichern.
4. Zusätzlich sind alle Flächen für Gegenstände der Leistungskategorie C1 mit einer Videoüberwachung, bestehend aus mindestens zwei Kameras mit unterschiedlichen Standorten, mit freier Sicht auf die Lagerfläche zu versehen; das gespeicherte Videomaterial ist mindestens einen Monat vorrätig zu halten und auf Verlangen dem Auftraggeber unverzüglich zu zeigen und herauszugeben.
Daneben hat der Auftragnehmer für einen separaten Stromanschluss zu sorgen sowie Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ausschließlich dem Auftragnehmer einen direkten Zugriff auf die Gegenstände ermöglicht.
5. Die erhöhten Sicherungsbedürfnisse der Leistungskategorien C1 und C2 beinhalten unter anderem die Aufstellung und (bei personeller Veränderung auf dem Betriebsgelände) Aktualisierung einer Liste aller Mitarbeiter auf dem jeweiligen Gelände. Diese Liste wird dem Auftraggeber ohne Aufforderung zur Verfügung gestellt. Weiter sind die Zugänge zu den Flächen der Leistungskategorien C1 und C2 besonders elektronisch zu schützen. So stellt der Auftragnehmer sicher, dass jeder Zugang elektronisch dokumentiert wird. Weiter behält sich der Auftraggeber das Recht vor, selbst eine solche Dokumentationsvorrichtung (beispielsweise mittels eines elektrischen Türschlosses mit Fingerabdruck-Sicherung) beim Auftragnehmer einzubauen; der Auftragnehmer stimmt dem ausdrücklich zu.
6. Das Betriebsgelände kann als Voraussetzung des jeweiligen eventuellen Zuschlags vor Ort vom Auftraggeber in Augenschein genommen und eine Eignung der räumlichen und technischen Anforderungen kontrolliert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Bediensteten des Auftraggebers dafür Zugang zu allen notwendigen Räumen zu gewähren und bei Bedarf die Funktionalität der erforderlichen Technik vorzuführen. Diese Überprüfung kann bei Bedarf während der Vertragslaufzeit wiederholt werden.