| VO: | UVgO | Vergabeart: | Öffentliche Ausschreibung | Status: | Veröffentlicht |
Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem hiesigen Vergabeverfahren wurden die untenstehenden Fragen an die Vergabestelle gerichtet. Die entsprechenden Antworten der Vergabestelle finden sie ebenfalls unten.
Frage 1:
In den Losen 1 - 6 wird eine Objektgröße von Min. 60x40 cm und eine Tunnelgröße von Min. 62x42 cm gefordert. Wenn die Objektgröße von Min. 60x40 cm eingehalten wird, ist dann eine Tunnelgröße von 61x42 cm akzeptabel?
Antwort zu 1: Bei dem Los 5 (Staatsanwaltschaft Bielefeld) und Los 6 (Staatsanwaltschaft Essen 1) wurde die Tunnelgröße in der Leistungsbeschreibung versehentlich mit min. 62 x 42 cm angegeben. Die korrekte Tunnelgröße lautet min. 61 x 42 cm. Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend berichtigt. Bitte erstellen Sie Ihr Angebot auf Grundlage der berichtigten Vergabeunterlagen.
Die technischen Anforderungen der übrigen Lose bleiben unverändert bestehen.
Frage 2: Im Los 6 wird eine maximal mögliche Höhe von 125 cm gefordert. Wenn Länge- und Breitemaße eingehalten werden, ist dann eine Höhe von 129 cm akzeptabel?
Antwort zu 2: Die in den Vergabeunterlagen festgelegte maximale Gerätehöhe von 125 cm bleibt unverändert bestehen. Eine Gerätehöhe von 129 cm ist daher nicht zulässig. Die festgelegte maximale Gerätehöhe beruht auf den örtlichen Gegebenheiten. Angebote sind entsprechend den Vorgaben der Vergabeunterlagen einzureichen.
Fristverlängerung:
Aufgrund der korrigierten Leistungsbeschreibungen wird die Angebotsfrist bis zum 05.08.2026, 12:00 Uhr verlängert. Die Frist wird umgehend auf dem Vergabemarktplatz NRW geändert
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Rocholl
Regierungsdirektor
Dateianhänge:
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren
in dem hiesigen Vergabeverfahren wurde die unten stehende Frage an die Vergabestelle gerichtet.
Die entsprechende Antwort der Vergabestelle finden sie ebenfalls unten.
Frage:
Bei der Ortsbesichtigung am AG Bünde wurde uns mündlich mitgeteilt, dass eine Bedienung per Touchscreen nicht gewünscht sei, sondern ausschließlich eine physische (Hardware-)Bedienkonsole akzeptiert werde. Zur sicheren Angebotserstellung bitten wir um formelle Klarstellung: Handelt es sich bei der Ausführung als Hardware-Bedienkonsole um eine zwingende Mindestanforderung, deren Nichteinhaltung zum Ausschluss des Angebots führt?
Antwort:
Maßgeblich für die Angebotsabgabe sind die veröffentlichten Vergabeunterlagen. Diese enthalten keine zwingende Vorgabe, wonach ausschließlich eine physische Hardware-Bedienkonsole zulässig ist. Eine Ausführung mit Touchscreen führt daher nicht bereits aufgrund der Bedienart zum Ausschluss des Angebots, sofern die übrigen Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt werden.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Rocholl
Regierungsdirektor
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren
in dem hiesigen Vergabeverfahren wurde die unten stehenden Fragen an die Vergabestelle gerichtet.
Die entsprechende Antwort der Vergabestelle finden sie ebenfalls unten.
Frage:
Im Anschreiben zur Ausschreibung (Formular 321) wird das Ende der Angebotsfrist mit dem 31.07.2026 12:00 Uhr angegeben. In den einzelnen Leistungsbeschreibungen wird der 30.07.2026 12:00 Uhr angegeben. Welches Datum ist bindend?
Antwort:
Maßgeblich ist die im Anschreiben zur Ausschreibung (Formular 321) bekannt gemachte Angebotsfrist, 31.07.2026 12:00 Uhr. Die in den einzelnen Leistungsbeschreibungen abweichend genannte Frist beruht auf einem redaktionellen Versehenen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Rocholl
Regierungsdirektor
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