Das MKFFI hat ein Weiterbildungsprogramm für Mitarbeitende derAusländer- und Staatsangehörigkeitsbehörden vergeben.
Das MKJFGFI hat im Rahmen des offenen Verfahrens eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer für ein Weiterbildungsprogramm für Mitarbeitende der Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörden abgeschlossen.Der Leistungsbeginn ist für den 01.05.2026 vorgesehen.Das Weiterbildungsprogramm wurde durch den Bieter vollständig geplant, organisiert und wird durchgeführt. Es sollen insgesamt52 Fortbildungsveranstaltungen für insgesamt ca. 1.300 Mitarbeitende der Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörden durchgeführt werden. Das gesamte Weiterbildungsprogramm umfasst die Dauer eines Jahres. Es handelt sich um 13 verschiedene Fortbildungsthemen, die unterschiedlich oft wiederholt anzubieten sind. Die Rahmenvereinbarung kann dreimal um je ein weiteres Jahr verlängert werden und hat somit eine Laufzeit von max. 4 Jahren.
Die Rahmenvereinbarung kann max. 3 x um je ein weiteres Jahr verlängert werden.
Der Erfüllungsort beschränkt sich auf NRW.
Das Ausführungskonzept wird anhand des Bewertungskonzeptes bewertet und gemäß dem Bewertungsschema im Einzelnen bepunktet. Die höchste Punktzahl ist die beste.
Der niedrigste Preis bekommt die höchste Punktzahl.
Das Weiterbildungsprogramm hat jeweils eine Dauer von einem (1) Jahr. Als Höchstmenge werden aufgrund der max. Vertragslaufzeit von vier (4) Jahren, vier (4) Weiterbildungsprogramme festgelegt. Dabei handelt es sich um die nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 17.06.2021, C-23/20) anzugebende geschätzte Höchstmenge dieser Rahmenvereinbarung. Das angegebene Höchstauftragsvolumen kann auch unterschritten werden. Eine Überschreitung der genannten Höchstmenge ist ausgeschlossen.
Einlegung von RechtsbehelfenGenaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch über den Vergabemarktplatz des Landes NRW (www.evergabe.nrw.de) zur Verfügung gestellt. Die Nutzung des Vergabemarktplatzes NRW ist kostenfrei.Sie können dort die Vergabeunterlagen herunterladen sowie Nachrichten an die Vergabestelle senden und Nachrichten der Vergabestelle einsehen. Die Vergabeunterlagen können ohne Registrierung anonym vom Vergabemarktplatz NRW heruntergeladen werden. Es wird jedoch empfohlen sich zu registrieren, um im Rahmen des Austausches von Kommunikationsnachrichten eine automatische Benachrichtigung zu erhalten. Alle Nachrichten der Vergabestelle werden zum Gegenstand der Ausschreibung gemacht und sind bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen.Auf die Informationen zur Datenschutz-grundverordnung wird im Formular 312_322 a hingewiesen, das den Vergabeunterlagen zum Download beigefügt ist.