24/7 Pforten- und Sicherheitsdienstleistungen am Institut der Feuerwehr NRW in Münster
Das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen (IdF NRW) ist eine Fortbildungseinrichtung des Landes NRW im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres NRW. Als zentrale Ausbildungsstätte für alle Führungskräfte der Feuerwehren des Landes Nordrhein-Westfalen ist es darüber hinaus bundesweit für die Ausbildung des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zuständig und führt mit insgesamt etwa 220 Beschäftigten ca. 850 Veranstaltungen mit insgesamt rund 18.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Jahr durch.Das IdF NRW ist verteilt auf die Standorte Münster (Stammgelände), Münster-Wolbeck (Anmietung), Außenstelle Telgte, Außenstelle Kreuzau, Außenstelle Duisburg. Neben eintägigen Seminaren finden am IdF NRW auch eine Vielzahl mehrtägiger Veranstaltungen statt. Hierzu können am Stammgelände bis zu 350 Teilnehmerinnen und Teilnehmer untergebracht werden.
Auftragsgegenstand ist die Durchführung der Pforten- und Sicherheitsdienstleistungen auf der Liegenschaft Wolbecker Straße 237 in 48155 Münster.
Der Vertrag hat eine Vertragslaufzeit von zunächst 12 Monaten (Vertragsende der fest beauftragten Leistung), beginnend am 15.04.2026, 12:00 Uhr. Nach einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um sechs Monate, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit vom AG gekündigt wird. Die Vertragslaufzeit beträgt inklusive aller möglichen Verlängerungen maximal 48 Monate.
Persönliche Referenzen der verantwortlichen Person
vier Unterkriterien à 17,50 Gewichtungsfaktor- "Organisation der Urlaubs- und Krankheitsvertretung sowie flexible Anpassung der Einsatzstärke"- "Einarbeitung und Unterweisung neuer Mitarbeiter durch den Auftragnehmer (Implementierungsphase)"- "Interne und externe Schnittstellen"- "Kommunikation und Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie Erreichbarkeit des Auftragnehmers"
Auf Ziffer 4.9 der Leistungsbeschreibung und dort Absatz sieben wird hingewiesen.Alle durch den AN eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter haben eine ordnungsamtliche bzw. eine Sabotageschutz-Untersuchung (erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2)) zu durchlaufen. Der Auftragnehmer hat diese eigenständig zu veranlassen, er muss mindestens innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Vertragslaufzeit alle notwendigen Schritte zur Untersuchung eingeleitet haben (Ein-reichung der Unterlagen für die Überprüfung).
Zusätzliche Informationen: Es gelten die Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW).
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf die §§ 160 und 161 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB - Form, Inhalt(1) 1Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. 2Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. 3Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Sämtliche Vergabeunterlagen stellen wir ausschließlich über das Portal Vergabemarktplatz NRW kostenlos zur Verfügung, eine postalische oder elektronische Versendung erfolgt nicht.
Bieterfragen werden unter Wahrung der Anonymität des Fragestellers über den Kommunikationsbereich des Verfahrens im o.g. Portal für alle Teilnehmer beantwortet. Bieterfragen sind ausschließlich über diesen Kommunikationsweg einzureichen.
Ausführliche Informationen sowie Anleitungen zum Vergabemarktplatz und zur Elektronischen Angebotsabgabe über das Bietertool finden Sie im Service Support Center von Cosinex unter https://support.cosinex.de/