Die Vergabe richtet sich ausschließlich an die durch die Bundesagentur für Arbeit anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben. Unternehmen, die nicht zu diesen Kategorien gehören, sind von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung von Bewerbungen oder Angeboten solcher Unternehmen findet nicht statt.
Vorzulegende Nachweise:
Nachweis Anerkennung als Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben; Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe im Sinne der einschlägigen Vorschriften. Der Nachweis ist mit dem Angebot einzureichen und kann auf folgende Weise erbracht werden:
a) Vorlage der von der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochenen Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
b) Vorlage der von der zuständigen Ordnungsbehörde ausgesprochenen Anerkennung als staatlich anerkannte Blindenwerkstatt nach § 5 Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), das durch Art. 30 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 246) aufgehoben worden ist. Blindenwerkstätten, die am 13. September 2007 staatlich anerkannt waren, genießen gemäß § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand Bestandsschutz, c) für Inklusionsbetriebe nach § 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: Vorlage der Anerkennung als Inklusionsbetrieb in der Regel durch den ersten Förderbescheid des Integrationsamtes und einer schriftlichen Bestätigung des Integrationsamtes, die zum Zeitpunkt der Vorlage im Verfahren nicht älter als ein Jahr alt sein darf.; Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung