Rahmenvertrag zur Betreuung in den Bereichen Arbeits- Brand und Gesundheitsschutz
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind nach den §§ 1 bis 7 i. V. m. § 16 ArbSichG/ASiG, der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 der Unfallkasse NRW und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Arb-MedVV) zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben zu bestellen.
Der Brandschutzbeauftragte soll organisatorische Brandschutzmaßnahmen festlegen und sich dabei an der VFDB (Richtlinie der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes) Richtlinie orientieren.
Die Beauftragung des Betriebsarztes (BA), der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FfA) und des Brandschutzbeauftragten dient der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen.
Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW beabsichtigt, zur Einhaltung der o. g. gesetzlichen Vorgaben auf dem Gebiet des Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutzes, entsprechend § 2 der GUV-VA 6/7, die Bestellung eines Betriebsarztes (BA), einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (FfASi) und eines Brandschutzbeauftragten. Die Bestellung erfolgt auf Grundlage des ausgeschriebenen Rahmenvertrages. Der Rahmenvertrag wird für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen.
Die Vertragslaufzeit beträgt somit 4 Jahre ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Preiskriterium für "Gewichtete Richtwertmethode - Medianmethode"
Kriterium Preis
Kriterium Qualität
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach §§ 134, 135 und 160 GWB. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb der in § 160 Abs. 3 GWB genannten Fristen gerügt bzw. geltend gemacht werden.
Die HSPV NRW weist den Bietenden darauf hin, dass nur elektronische Angebote in Textform zugelassen werden.
keine
Medizinische Qualifikation (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Der Auftragnehmer bzw. die von ihm eingesetzte Fachkraft (Betriebsarzt) muss über eine medizinische Qualifikation verfügen, die zur Ausübung von betriebsmedizinischen Aufgaben befähigt. Die fachliche Qualifikation ist bereits im Rahmen der Angebotsabgabe nachzuweisen.
Qualifikation nach CFPA (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Ferner ist ein Nachweis zu erbringen, dass der vorgesehene Brandschutzbeauftragte über eine Qualifikation nach CFPA oder vergleichbar verfügt.
Referenzen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Der AN hat mit Hilfe der beigefügten Eigenerklärung mindestens drei Referenzen aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren nachzuweisen. Bei den Referenzen muss es sich bei mindestens dreien um solche handeln, die sowohl eine Betreuung im Bereich Arbeitssicherheit als auch den Bereichen Brand- und Gesundheitsschutz umfassen.
Der AN kann auch Referenzen nachweisen, die beiden Anforderungen gemeinsam gerecht werden.
Die Eignungskriterien können der Leistungsbeschreibung entnommen werden - Nachweise der Qualifikation und der Referenzen
Nein