Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung - Gefordert wird ein Nachweis, dass Ihr Unternehmen die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat.
Für präqualifizierte Unternehmen gilt:
Präqualifizierte Unternehmen können den Nachweis durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) führen.
Für nicht präqualifizierte Unternehmen gilt:
Nicht präqualifizierte Unternehmen geben mittels FB 124 - Eigenerklärung zur Eignung eine Erklärung ab, dass Sie die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt haben.
Auf gesonderte Aufforderung des Auftraggebers gem. § 6b EU Abs. 2 VOB/A sind die Erklärungen durch entsprechende Nachweise zu bestätigen:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, sofern Ihr Unternehmen beitragspflichtig ist und
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, bzw. eine Bescheinigung in Steuersachen, sofern das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt.
Benannte Nachweise und Erklärungen sind auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers auch von Nachunternehmern und Mitgliedern einer Bietergemeinschaft vorzulegen.