Baulogistikplanung für den Erweiterungsneubau des Landtags Nordrhein-Westfalen
Im Rahmen des Projekts "Erweiterungsneubau" des Landtags NRW ist die Fachplanung Baulogistik auszuschreiben. Grundsätzliche Zielsetzung der Baulogistik soll es sein, in allen Bauphasen für einen reibungs- und gefahrlosen Material-, Transport- und Verkehrsfluss bis zur Einbaustelle zu sorgen sowie Lieferungen, Abfuhr und Personalzugang zu kontrollieren und zu dokumentieren. Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin muss sich dazu vertieft mit den durch die Objekt- und Fachplanungen bereits erstellten Planungsunterlagen zu baulichen Phasen auseinandersetzen, diese prüfen und in ihrer planerischen Umsetzung der Baulogistik berücksichtigen.
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach den §§ 160 ff. GWB.Die Vergabekammer leitet gem. § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Die Fristen, insbesondere des § 160 Abs. 3 GWB, sind zu beachten.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist u.a. gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, erhoben wird.
Der vollständige Wortlaut des § 160 Abs. 3 GWB lautet:1Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
siehe Dokument L01 Leistungsverzeichnis und Dokument L01a Hinweise zum Vergabeverfahren
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. (§ 56 Abs. 3 S. 1 VgV). Hierzu gehören das Preisblatt L02 und die Wertungsdokumente W1 bis W3.
E01 Unternehmensdarstellung
E02 Umsatzentwicklung
E03 Mitarbeiterzahl
E04 Nachweis einer Haftpflichtversicherung
E05 Referenzen
Die zu beauftragende Dienstleistung kann nicht in Lose aufgeteilt werden.