Neuorganisation der Spülküche und des Topfspülbereiches im Restaurantdes Landtags Nordrhein-Westfalen
Der Landtag Nordrhein-Westfalen beabsichtigt die Neuorganisation der Spülküche und des Topfspülbereiches im Restaurant.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist:- die Demontage der vorhandenen Bandtransport-Geschirrspülmaschine- Übernahme der vorhandenen Bandtransport-Maschine- Abbau/Wiederaufstellen des Geschirrzuführbandes- Mehrtank-Bandtransportgeschirrspülmaschine mit Wärmerückgewinnung und integrierten Wärmepumpe- Integrierte Wärmepumpe- Integrierte Umkehrosmose-Anlage- Elektroanschlussarbeiten Spülmaschine- Sanitäranschlussarbeiten Spülmaschine- Inbetriebnahme und Einweisung- Serviceschulung im Werk- Serviceschulung vor Ort- Überprüfung der Werkstattleistung- Stundenlohnarbeiten- Erstellen von Revisionsunterlagen- Wartungskosten Bandspülmaschine- Topfspüleinrichtung und deren Wartung- Zulauftisch mit 1 Spülbecken- Wand-Schlauchpendelbrause- Auslaufrollenbahn- 2-etagiges Wandlagerbord- Schwerlast-Behälterregal- Elektroanschlussarbeiten Topfspülmaschine- Sanitäranschlussarbeiten Topfspülmaschine- Inbetriebnahme und Einweisung- Erstellen von Revisionsunterlagen
gem. Leistungsverzeichnis L01
100% Preis
s. Leistungsverzeichnis
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach den §§ 160 ff. GWB.Die Vergabekammer leitet gem. § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Die Fristen, insbesondere des § 160 Abs. 3 GWB, sind zu beachten.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist u.a. gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, erhoben wird.
Der vollständige Wortlaut des § 160 Abs. 3 GWB lautet:1Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
siehe Dokumente:- L01 Leistungsverzeichnis- L01a Hinweise zum Vergabeverfahren