Im Landtagsgebäude des Landtags Nordrhein-Westfalen sowie dessen Dependancen finden regel-mäßig Veranstaltungen unterschiedlichster Größe und Art statt. Die Anforderungen an die technischeUnterstützung und das benötigte Equipment variieren in einer großen Bandbreite.Der Landtag Nordrhein-Westfalen plant die Betreuung von ca. 100 Veranstaltungen pro Jahr, derenAusstattung mit entsprechender Technik, Auf- und Abbau sowie ca. 30 Plenarsitzungsbetreuungen (s.Bsp. L06 Veranstaltungen & Plenartage 2026/2027) und ca. 30 Veranstaltungsbetreuungen im Land-tagsforum und Plenarsaal an einen externen Dienstleister zu übertragen.Die bereits festgelegten Termine der Plenarsitzungen für das Jahr 2026 & 2027 sowie eine Übersichtüber sitzungsfreie Zeiten sind auf der Internetseite des Landtags abrufbar unterhttps://www.landtag.nrw.de/home/aktuelles/termine-und-veranstaltungen/plenarsitzugen.html.Die Veranstaltungsarten lassen sich in vier Veranstaltungstypen mit unterschiedlicher Technikausstat-tung und weiteren Veranstaltungsprofilen mit reiner Betreuungsdienstleistung undNutzung der im Landtag Nordrhein-Westfalen vorhandenen Technik aufteilen.
Die Verwaltung des Landtags Nordrhein-Westfalen beabsichtigt mit einem Unternehmen eine Rahmenvereinbarung für Veranstaltungstechnik und Dienstleistungen abzuschließen.
Der Leistungszeitraum des Rahmenvertrags beginnt am 01.09.2026 und endet am 31.08.2028. Der Rahmenvertrag kann optional max. zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden.
1. Verlängerung: bis 31.08.20292. Verlängerung: bis 31.08.2030
Die Erfüllungsorte sind der Landtag Nordrhein-Westfalen, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf inkl. seiner Dependancen. Diese befinden sich in fußläufiger Entfernung und sind ohne zusätzliche Verkehrsmittel erreichbar.
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach den §§ 160 ff. GWB.Die Vergabekammer leitet gem. § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Die Fristen, insbesondere des § 160 Abs. 3 GWB, sind zu beachten.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist u.a. gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, erhoben wird.
Der vollständige Wortlaut des § 160 Abs. 3 GWB lautet:1Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nein
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. (§ 56 Abs. 3 S. 1 VgV).Hierzu gehören das Preisblatt L02 und die Wertungsdokumente W01 bis W03.
E01 Unternehmensselbstdarstellung
E02 Umsatzentwicklung
E03 Mitarbeiterzahl
E04 Nachweis Haftpflichtversicherung
E05 Mitarbeiterqualifikation
siehe Dokument L01a
siehe Dokument E05