Der Auftraggeber behält sich vor, von den oben genannten Mengenangaben abzuweichen.
Über die losbezogene Garantiemenge in Höhe von 3.000 fm o. R. je Vertragsjahr beinhaltet die Rahmenvereinbarung eine losbezogene Optionsmenge in Höhe von 3.000 fm o. R. bzw. je Vertragsjahr.
Sie kann im Bedarfsfall (bei geeigneten Witterungsverhältnissen und adäquater Arbeit) zusätzlich zur Garantiemenge beauftragt werden. Sie wird zu gleichen Konditionen wie die garantierte Menge beauftragt, ein Nachverhandeln von Preisen und Konditionen ist nicht zulässig. Es besteht keine Abnahmeverpflichtung für diese Optionsmenge durch den Auftraggeber nach Auftragsvergabe. Ein Abruf der Optionsmenge erfolgt anhand des tatsächlich entstehenden Bedarfes und kann somit für beide Lose zwischen 0 und maximal 3.000 fm o. R. liegen (siehe Punkt 4 "Losaufteilung"). Sie kann im Vertragsjahr gänzlich zu einem Zeitpunkt oder auch im Vertragsjahr zeitlich gestaffelt in Teilmengen beauftragt werden.
Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf die Erfüllung der o. g. Garantiemengen.
Sollte die vereinbarte Garantiemenge durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu verschulden hat, während der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht ausgeschöpft werden, kann die Vertragslaufzeit während der Vertragslaufzeit einvernehmlich und einmalig um bis zu 50 % der ursprünglichen Laufzeit bzw. maximal sechs Monate verlängert werden. In dieser Verlängerung kann nur die noch ausstehende Garantiemenge abgerufen werden. Sofern eine Optionsmenge Teil des Vertrages war, wird diese hinfällig. Eine Erhöhung der Garantiemenge aufgrund der verlängerten Laufzeit entsteht nicht. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf diese Verlängerungsoption.
Ein Zahlungsanspruch entsteht nur für erfüllte und abgenommene Leistungen. Die Abnahme der Leistung erfolgt durch die zuständige Revierleitung.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund jederzeit zu kündigen und vollständig aufzuheben.
Im Übrigen wird auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Landes NRW sowie die AGB Forst NRW verwiesen.
Sollte der Auftrag mit dem Auftragnehmer, der den Zuschlag erhielt, bis zu sechs Wochen nach dem in den Vergabeunterlagen festgesetztem Leistungsbeginn durch einvernehmliche Auflösung, gesetzliche Kündigungsrechte oder Ausschlussgründe beendet werden, kann der Auftraggeber den Auftrag dem jeweils nächstplatzierten Bieter in der Wertung anbieten ("Nachbesetzungsangebot").
Sollte eine Berücksichtigung aufgrund einer Loslimitierung nicht möglich sein, bleibt der Auftragnehmer in der Wertungsreihenfolge unberücksichtigt.
Dieser kann unter Aufrechthaltung seines ursprünglichen Angebots, den Bedingungen und Anforderung des Vergabeverfahrens (insbesondere Eignung) und vollständiger Einreichung der ggf. nachgeforderten Unterlagen das Nachbesetzungsangebot innerhalb von sechs Tagen annehmen.
Die Wirksamkeit des Zustandekommens steht unter der Bedingung, dass die nachgereichten Unterlagen vollständig sind, einer vergaberechtlichen Prüfung standhalten und der Gewerbezentralregister- und Wettbewerbsregisterauszug keine Eintragung aufweist, die einen Ausschlussgrund begründen können.
Sollte es sich um einen fakultativen Ausschlussgrund handeln, obliegt die Prüfung und Entscheidung dem Auftraggeber, ob ein Ausschluss im ursprünglichen Verfahren begründet gewesen wäre und das Vertragsverhältnis damit nicht wirksam zustande kommt. Danach ist der AG berechtigt an den dann Nächstplatzierten heranzutreten.
Sollte der Auftrag durch den ursprünglichen Bieter bereits begonnen worden sein, teilt der Auftraggeber dies mit der Mitteilung über das "Nachbesetzungsangebot" mit. Bei Annahme besteht nur ein Anspruch für die noch nicht erbrachte Leistung.