Die Rahmenvereinbarung beginnt voraussichtlich am 20.11.2025 und endet mit Ablauf des 19.11.2026. Hierbei handelt es sich um die Grundlaufzeit. Der Auftragsgeber behält sich nach Ablauf der Grundlaufzeit jeweils einjährige Verlängerungsoptionen mit einer maximal möglichen Gesamtvertragslaufzeit von vier Jahren vor.
Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, soweit keiner der Teilnehmenden die Kündigung zum jeweiligen Quartalsende erklärt.
Kündigt einer der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber oder kündigt der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einem oder mehreren Auftragnehmern, bleibt der Bestand der Rahmenvereinbarung im Übrigen für alle anderen Vertragspartner unberührt.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund jederzeit zu kündigen und vollständig aufzuheben. Der Auftraggeber kann aus wichtigem Grund das Auftragsverhältnis im Einzelfall als Einzelauftrag, sowie auch die Teilnahme eines Auftragnehmers in der Rahmenvereinbarung kündigen. Im Übrigen wird auf die AGB Forst NRW in ihrer gültigen Fassung verwiesen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Arbeiten witterungsbedingt oder aufgrund von anderen Maßnahmen zu unterbrechen oder aus wichtigem Grund jederzeit zu kündigen und vollständig aufzuheben.
Es ist angestrebt, die Rahmenvereinbarung wie geplant zum 20.11.2025 beginnen zu lassen. Treten jedoch unerwartete Verzögerungen auf, kann es zu einer verspäteten Zuschlagserteilung kommen. Das oben genannte Vertragsende bleibt hiervon jedoch unberührt.