Die Rahmenvereinbarung beginnt voraussichtlich am 01.08.2026 und endet mit Ablauf des 31.07.2027.
Hierbei handelt es sich um die Grundlaufzeit.
Der Auftragsgeber behält sich nach Ablauf der Grundlaufzeit jeweils einjährige Verlängerungsoptionen mit einer maximal möglichen Gesamtvertragslaufzeit von vier Jahren (bis zum 31.07.2030) vor.
Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, soweit keiner der Teilnehmenden bzw. der Auftraggeber die Kündigung mit einer Frist von spätestens drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit eines Vertragsjahres erklärt.
Kündigt einer der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber oder kündigt der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einem oder mehreren Auftragnehmern, bleibt der Bestand der Rahmenvereinbarungen im Übrigen für alle anderen Vertragspartner unberührt.
Entfällt ein gesamtes Los aus der bestehenden Rahmenvereinbarung aufgrund von Kündigung, bleiben die anderen Lose hiervon unberührt.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Arbeiten witterungsbedingt oder aufgrund von anderen Maßnahmen zu unterbrechen oder aus wichtigem Grund jederzeit zu kündigen und vollständig aufzuheben.
Es ist angestrebt, die Zuschläge noch im Frühsommer des Jahres 2026 zu erteilen und die Rahmenvereinbarung wie geplant zum 01.08.2026 beginnen zu lassen. Treten jedoch unerwartete Verzögerungen auf, kann es zu einer verspäteten Zuschlagserteilung (voraussichtlich im Herbst 2026) kommen. Das oben genannte Vertragsende (31.07.2027 bzw. 31.07.2030) bleibt hiervon jedoch unberührt.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund jederzeit zu kündigen und vollständig aufzuheben. Der Auftraggeber kann aus wichtigem Grund das Auftragsverhältnis im Einzelfall als Einzelauftrag, sowie auch die Teilnahme eines Auftragnehmers in der Rahmenvereinbarung kündigen.
Im Übrigen wird auf die AGB Forst NRW in ihrer gültigen Fassung verwiesen.