Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden Offenen Verfahrens mit einem Wirtschaftsteilnehmer eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von dunkelblauen Cargohosen mit herausnehmbarer winddichten Innenhose und als Sondervariante mit aufgebrachten Reflexstreifen für die Einsatzkräfte der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen abzuschließen. Die dunkelblaue Cargohose ist Teil der Dienstkleidung für Damen und Herren. An die Bekleidung werden besondere Anforderungen gestellt. Daher muss die Bekleidung die Technischen Lieferbedingungen TLP 4220, Ausgabe 5 (Kapitel B1), TLP 4223, Ausgabe 5 (Kapitel B2) und TLP 9901, Ausgabe 4 (Kapitel B3) der Polizei des Landes NRW, die Bestandteil dieser Ausschreibungsunterlagen sind erfüllen.
Im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung werden keine Mindestabnahmemengen vereinbart.Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021_RS C - 23/20 - ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben. Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Auftraggeber schätzt, dass über die gesamte Vertragslaufzeit ein Bedarf von ca. 90.000 Cargohosen und 15.600 winddichten Innenhosen besteht.Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarung wird mit 120.000 Cargohosen und 20.000 winddichten Innenhosen beziffert.
Die Rahmenvereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von zwei (2) Jahren. Darüber hinaus verlängert sich die Laufzeit der Rahmenvereinbarung automatisch zweimal um jeweils ein (1) weiteres Jahr, sofern sie nicht fristgerecht gekündigt wird. Die Rahmenvereinbarung hat somit eine Maximallaufzeit von vier (4) Jahren.
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Alle Vergabeunterlagen werden ausschließlich auf dem Vergabemarktplatz NRW - www.evergabe.nrw.de - in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Um die Vergabeunterlagen des hiesigen Vergabeverfahrens kostenfrei herunterladen zu können, muss der Bieter sich nicht auf dem Vergabemarktplatz NRW registrieren. Die Unterlagen können anonym herunter geladen werden. Um die Kommunikationsfunktion des Vergabemarktplatzes nutzen zu können ist jedoch eine kostenlose Registrierung erforderlich und über den Vergabemarktplatz NRW ein Antrag auf Freischaltung für den Projektraum des vorliegenden Vergabeverfahrens zu stellen. Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren wird ausschließlich über den Vergabemarktplatz des Landes NRW unter www.evergabe.nrw.de durchgeführt. Bieter, die nicht registriert sind, können keine Nachrichten erhalten. Die Abgabe eines Angebots ohne sich registrieren zu lassen ist zwar möglich, aber lässt seitens der Vergabestelle technisch keine Kommunikation über den Vergabemarktplatz NRW zu. Die Kosten/der Aufwand des Bieters für die Erstellung und Einreichung des Angebotes werden/wird vom Auftraggeber nicht erstattet. Insoweit Auskünfte erforderlich werden, sind Fragen, die nicht die Registrierung auf dem Vergabemarktplatz NRW betreffen, ausschließlich in elektronischer Form über die Kommunikationsfunktion des entsprechenden Projektraums des Vergabemarktplatzes NRW an den Auftraggeber zu richten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) Informationen über den Zweck und Umfang der Datenerhebung sowie dem Schutz Ihrer Daten finden Sie im Formular 312a/322a EU (Information DSGV) das auf dem Formularserver zum Herunterladen bereitgestellt wird. Es darf nur ein Hauptangebot abgegeben werden!
Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).
gesetzliche Ausschlussgründe führen zum Ausschluss!
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 6-9 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB
Angebotsmuster (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): siehe Formular 325 EU
Öko-Tex-Standard 100 (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): siehe Formular 325 EU
Es wird auf die Besonderen Vertragsbedingungen, Anlage D-01 zur Rahmenvereinbarung verwiesen.