Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) NRW beabsichtigt in einem nicht offenen Verfahren einen Rahmenvertrag mit einem Wirtschaftsteilnehmer zur Erneuerung der Niederspannungshauptverteilung (NSHV) und unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) an 5 Standorten in NRW inkl. Wartung abzuschließen.
Die bestehende Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) Anlage muss erneuert und auf einen höheren Leistungsbedarf angepasst werden.Die vorhandene Niederspannungsverteilung (NSHV) ist wegen der Leistungserhöhung ebenfalls zu er-neuern.Im Anschluss an die Ertüchtigung soll für einen Zeitraum von 4 Jahren die Instandhaltung mit Wartung und Instandsetzung der Anlage übernommenen werden.
Mindestlaufzeit 2 Jahre mit zweimaliger Verlängerungsmöglichkeit um jeweils 1 Jahr.
Die Leistungserbringung hat an 5 Standorten in NRW zu erfolgen.
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Es gilt Ziffer 2.6 der Hinweise zum Teilnahmewettbewerb.
Durchschnittlicher Jahresumsatz (Mit dem Teilnahmeantrag; Mittels Eigenerklärung): Es wird als Mindestkriterium, einen Jahresumsatz von mindestens 500.000EUR in jedem der letzten drei Geschäftsjahre des Bieters gefordert.
Die Eignungskriterien sind im Dokument "Eignungsanforderungen" und im Dokument "Hinweise zum Teilnahmewettbewerb" beschrieben.Der Nachweis erfolgt über das Formular "Anlage 01 Eigenerklärung zum Umsatz".
Auftragsbezogener Jahresumsatz (Mit dem Teilnahmeantrag; Mittels Eigenerklärung): Es wird als Mindestkriterium die Angabe eines auftragsbezogenen Jahresumsatzes der letzten drei Geschäftsjahre ohne eine Mindesthöhe gefordert. Eine "Null-Erklärung" ist nicht zulässig und führt zum Ausschluss.
Referenzdarstellung (Mit dem Teilnahmeantrag; Mittels Eigenerklärung): Es wird als Mindestkriterium mindestens eine Referenz eines mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbaren Projekts, von einem Auftraggeber aus dem Bereich Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) gefordert.
Die Eignungskriterien sind im Dokument "Eignungsanforderungen" und im Dokument "Hinweise zum Teilnahmewettbewerb" beschrieben.Der Nachweis erfolgt über das Formular "Anlage 02_Referenzdarstellung".
Wettberwerbsregisterauszug (Auf Anforderung der Vergabestelle; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Für die Bewerber, die die sonstigen Eignungskriterien nachweisen konnten, holt der Auftraggeber in eigener Zuständigkeit einen Wettbewerbsregisterauszug ein. Negative Eintragungen führen zum Ausschluss des Teilnahmeantrags.
Vertraulichkeitsvereinbarung (Mit dem Teilnahmeantrag; Mittels Eigenerklärung): Mit dem Teilnahmeantrag ist die beigefügte Vertraulichkeitsvereinbarung vom Bieter bzw. jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft zu unterschreiben und mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Es wird auf die Leistungsbeschreibung, insbesondere Ziff. 2.6 und 2.7 verwiesen.