Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat im Koalitionsvertrag von 2022 erklärt, die Akzeptanz für die Notwendigkeit der Rohstoffgewinnung in NRW erhöhen zu wollen (Zeile 2164ff). Dazu soll u.a. ein auf fundierten Daten und Analysen beruhendes Rohstoffmonitoring (im Folgenden "RM") aufgesetzt werden, um den Verbrauchund künftigen Bedarf an Kiesen und Sanden transparent zu machen und auf den notwendigen Bedarf zurückzuführen (KoaV 2165-2167).
Mit dem Abgrabungsmonitoring (siehe https://www.gd.nrw.de/ro_am.htm) ermittelt das Land NRW den Umfang des Rohstoffabbaus in den letzten Jahren und mit einer Trendfortschreibung werden die planerischen Versorgungszeiträume berechnet. Ziel des RM ist es, den Verbrauch und den Bedarf an Kiesen und Sanden unterschiedlicherQualitäten, sowohl der privaten Unternehmen und Haushalte als auch der öffentlichen Hand, zu ermitteln und unter Berücksichtigung der verfügbaren Sekundärrohstoffe, alternativer Baustoffen und rohstoffsparenden Bauweisen einen realistischen, der Baukonjunktur nicht abträglichen Degressionspfad für den Abbau von Kies und Sand wissenschaftlich abzuleiten.
Ein zentrales Ergebnis soll die Ableitung eines sog. Degressionsfaktors sein. Dieser wird aufgrund der 3. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) notwendig (mehr Infos finden sie hier, S. 144ff.), denn zusammen mit dem Abgrabungsmonitoring bildet der Degressionsfaktor zukünftig die Grundlage zur Berechnung derplanerischen Versorgungsabstände. Aus denen sollen dann die notwendige Flächeninanspruchnahme bzw. Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den Abbauoberflächennaher Bodenschätze (BSAB) erfolgen.
Auftragsgegenstand ist die Erstellung von zweijährlichen RM-Berichten für die Jahre2025, 2027 und 2029 mit Verlängerungsoption für einen zusätzlichen RM-Bericht 2031 (vgl. Ziffer IV.2). Der Auftragnehmer (AN) erstellt somit mindestens drei RM-Berichte, vier im Falle einer Verlängerung.Der zweijährige Turnus ergibt sich daraus, dass einige Daten, die erforderlich sind, um einen Degressionspfad wissenschaftlich ableiten zu können, in einem zweijährigen Turnus erhoben und aktualisiert werden. Zudem können mit dem zweijährigen Turnus grundlegende Veränderungen der Entwicklungstendenzen erfasst und dieBeeinflussung der Ergebnisse durch Zufallsfaktoren und Sonderentwicklungen eingeschränkt werden.Daten, die in einem jährlichen Rhythmus verfügbar sind (z.B. zur Primärgewinnung von Kies und Sand bzw. Quarzkies und -sand), ermittelt der AN und pflegt sie zeitnah nach deren Veröffentlichung in das RM ein und erstellt dazu Aktualisierungsberichte für die Jahre 2026 und 2028, um die jeweiligen aktuellen Ergebnisse einzuordnen.Dies geschieht nach Absprache mit dem Auftraggeber (AG) in Form eines Kurzberichts oder Fact Sheets. Im Rahmen der zweijährlichen Aktualisierungsberichte sollebenfalls der Degressionsfaktor aktualisiert werden.
Der AG kann die Berichterstattung optional einmalig um drei Jahre bis maximal 30.11.2032 verlängern. Die Verlängerung umfasst den Aktualisierungsbericht 2030,den RM-Bericht 2031, sowie den darauffolgenden Aktualisierungsbericht 2032.
Eine Verlängerung wird spätestens bis zum 30.6.2029 vom AG erklärt.
Je nach Bedarf und Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln kann der AG folgende optionaleZusatzleistungen beauftragen:
- Nach Abstimmung mit dem AG führt der AN eigenständige Erhebungen durch oder beauftragt Dritte mit diesen Erhebungen, um die Datenverfügbarkeit und damit die Aussagekraft der Ergebnisse zu erhöhen. Diese eigenständigen Erhebungen bietetder AN als optionale Leistungen an. Der AN legt dar, welche Vorteile durch diese zusätzlichen Erhebungen für die Ableitung des Degressionspfades zu erwartensind.
Auf Wunsch des AG stellt der AN die Inhalte der Berichte in weiteren Terminen vor (z.B. Hausleitung, weitere Pressetermine, parlamentarischer Raum). Die Abrechnung dieser weiteren Termine erfolgt nach Aufwand der erbrachten Leistungen auf Basis der angebotenen Stunden-/Tagessätze (vgl. Ziffer V.2.a).Die optionalen Leistungen werden jeweils gesondert abgerechnet. Sie sind deshalb nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim MWIKE NRW zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge bzw. der in den Angebotsunterlagen genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem MWIKE NRW geltend gemacht werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2-3 GWB). Teilt das MWIKE NRW dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen. Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gem. § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das MWIKE NRW geschlossen werden; bei Übertragung per Fax oder auf elektronischem Weg beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das MWIKE NRW.
Die Kommunikation im Vergabeverfahren findet ausschließlich über den Vergabemarktplatz des Landes NRW statt.
Im Fall fehlender Erklärungen oder Nachweise behält sich der Auftraggeber vor, diese mit einer Frist zur Vorlage innerhalb von 48 Stunden nachzufordern.
siehe § 124 Abs. 1 Ziffer 2. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
siehe § 123 Abs. 1 Ziffern 6. und 7. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
siehe § 123 Abs. 1 Ziffer. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
siehe § 124 Abs. 1 Ziffer 4. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
siehe § 124 Abs. 1 Ziffer 1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
siehe § 123 Abs. 1 Ziffern. 2 und 3. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
siehe § 123 Abs. 1 Ziffern. 4 und 5. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Menschenhandel siehe § 123 Abs. 1 Ziffer. 10 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
siehe § 124 Abs. 1 Ziffern 8. und 9. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
siehe § 124 Abs. 1 Ziffer 5. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
siehe § 124 Abs. 1 Ziffer 6. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
siehe § 124 Abs. 1 Ziffer 3. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
siehe § 124 Abs. 1 Ziffer 7. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
siehe § 123 Abs. 4 Ziffer. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einzureichende Unterlagen:
- Handels-/ Berufsregisterauszug (mit dem Angebot mittels Dritterklärung vorzulegen): Vorzulegen ist ein Auszug aus dem einschlägigen Berufs- oder Handelsregister oder ein vergleichbares Dokument (nicht älter als 1 Jahr)
-Referenzen Durchführung einer wissenschaftlichen Stoffstrom- oder Rohstoffanalyse (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung): Mindestens eine Referenz, nicht älter als 5 Jahre, über die Durchführung einer wissenschaftlichen Stoffstrom- oder Rohstoffanalyse für Deutschland oder ein deutsches Bundesland, unter Angabe der Ansprechpartner beim Auftraggeber.
- Referenzen über volkswirtschaftliche Bedarfs- und Szenarioanalysen (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung): Mindestens eine Referenz, nicht älter als 5 Jahre, über die Erstellung von volkswirtschaftlichen Bedarfs- und Szenarioanalysen.
- Referenzen Fachkenntnis (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung): Mindestens eine Referenz, nicht älter als 5 Jahre, die eine hohe Fachkenntnis über die Rechtslage in Deutschland zu Rohstoffabgrabungen und die Behandlung von Stoffströmen, einschl. der Abfallbehandlung belegt.
- Referenzen Kompetenz Monitoring und Berichtwesen (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung): Mindestens eine Referenz, nicht älter als 5 Jahre, die eine hohe Kompetenz im Monitoring und Berichtswesen belegt.
Mit dem Angebot mittels Eigenerklärung einzureichende Unterlagen:
- Ausgefülltes Angebotsschreiben (Formular 324 EU)- Ausgefüllte Eigenerklärung Ausschlussgründe (Formular 521 EU)- Ausgefüllte Eigenerklärung zum Sanktionspaket 5 der EU (Formular 523 EU)- Beim Angebot als Bietergemeinschaft: ausgefülltes Formular 531 EU- Bei Unteraufträgen: ausgefüllte Erklärung Information Unteraufträge (Formular533a EU) und ausgefüllte Erklärung Nachweis Unterauftragnehmer (Formular533b EU)- Bei Eignungsleihe: ausgefüllte Erklärung Eignungsleihe (Formular 534a EU)und auf Anforderung des Auftraggebers ausgefüllte Erklärung EignungsleiheHaftung (Formular 534b EU)- Formlose Erklärung zur Akzeptanz des Vertragsentwurfs