Rahmenvertrag Unterstützungsleistungen BITV-Tests und -Beratung
Gegenstand der Ausschreibung sind folgende Unterstützungsleistungen für das KBIT:- BITV-Testdurchführung
Gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Höchstgrenze für Abrufe aus diesem Rahmenvertrag beträgt 1.700 Personentage(Höchstmenge). Der Rahmenvertrag endet bei Erreichen der Höchstmenge, ohnedass es einer Kündigung bedarf.
Die Unterlagen werden nachgefordert solange vergaberechtlich zulässig
§ 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen)
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),§§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis und 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung),
Das Unternehmen bestätgt, dass Abgabem und laufende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt beglichen wurde.
Das Unternehmen bestätigt, dass die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden
Das Unternehmen erklärt, dass es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
Das Unternehmen erklärt, dass es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
Das Unternehmen erklärt, dass es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
Das Unternehmen erklärt, dass es nicht zahlungsunfähig ist,
Das Unternehmen erklärt, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
Das Unternehmen im Verfahren nicht in der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
Das Unternehmen erklärt, dass es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird
§ 1 GWB - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
Interessenkonflikte (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB)
Wettbewerbsverzerrung aufgrund Vorbefassung (Abs. 1 Nr. 6 GWB)
Mangelhafte Vertragserfüllung (Abs. 1 Nr. 7 GWB)
wenn das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen
Referenzen (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Referenzen gem. 2.1 Leistungskatalog (Nr. 1, 5, 6)
Eigenerklärungen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärungen gem. 2.1 Leistungskatalog (Nr. 2, 3, 4, 10)
Sonstige Anlagen (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis):
Erfahrung - Der Anbieter muss in den letzten fünf Jahren mindestens für die Dauer von drei Jahren BITV-Beratung und/oder Testdurchführung im Bereich der öffentlichen Verwaltung erbracht haben.
Testerfahrung - Der Anbieter muss in den letzten drei Jahren mindestens 300 BITV-Tests durchgeführt haben.
Erfahrung mobile Geräte - Der Anbieter muss über in den letzten drei Jahren mindestens 90 mobile Anwendungen mit eigenen Geräten durchgeführt haben.
Erfahrung PDF-Dokumente - Die Anbieterin/der Anbieter muss über Erfahrungen in der Überprüfung und Herstellung der Barrierefreiheit bei PDF-Dokumenten verfügen.
Erfahrung SAP - Der Anbieter muss über Barrierefreiheitstest-Erfahrung im SAP-Umfeld verfügen.
Tätigkeit Gremium - Die Anbieterin/der Anbieter muss in mindestens einem Gremium beratend oder leitend tätig sein, welches die IT-Barrierefreiheit landes- oder bundesweit übergreifend gestaltet.
Prozessbeschreibung - Der Anbieter muss seine eigene Arbeit vorbildlich und richtungweisend ausgerichtet haben.
Publikationen - Der Anbieter muss regelmäßig und aktuell zu IT-Barrierefreiheitsthemen publizieren.
Sprachkenntnis - Der Bieter muss sicherstellen, dass die angebotenen Personen die deutsche Sprache in Wort und Schrift fließend beherrschen.
Qualifikation Personal - Das Personal muss die Qualifikationen gem. 2.2 des Leistungskataloges aufweisen
Keine