Verfahrensangaben

Unterstützung bei der Erarbeitung des neuen Abfallwirtschaftsplans für NRW - Teilp...

VO: VgV Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
13.08.2026
28.08.2026 12:00 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW
05111-95002-30
Emilie-Preyer-Platz 1
40479
Düsseldorf
Deutschland
DEA11
Vergabestelle
vergabestelle@munv.nrw.de
+49 2114566-926
+49 2114566-430

Angaben zum Auftraggeber

Oberste Landesbehörde
Umweltschutz

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW
05111-95002-30
Emilie-Preyer-Platz 1
40479
Düsseldorf
Deutschland
DEA11
Vergabestelle
vergabestelle@munv.nrw.de
+49 2114566-281
+49 2114566-430

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Westfalen
05515-03004-07
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147
Münster
Deutschland
DEA33
Geschäftsstelle der Vergabekammer
vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de
+49 251411-1604
+49 251411-2165

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW
05111-95002-30
Emilie-Preyer-Platz 1
40479
Düsseldorf
Deutschland
DEA11
Vergabestelle
vergabestelle@munv.nrw.de
+49 2114566-281
+49 2114566-430

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

71000000-8
71300000-1
71350000-6
90000000-7
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Unterstützung bei der Erarbeitung des "Abfallwirtschaftsplans - Teilplan für die Bereiche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle"

Einführung/Ausgangslage
Hintergrund
Abfallwirtschaftspläne stellen eine zentrale Planungsgrundlage der Bundesländer zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit und zur Umsetzung der Abfallhierarchie dar. Sie enthalten unter anderem Informationen zu Rechtsgrundlagen sowie zu Art, Menge, Ursprung und Verbleib der Abfälle. Sie stellen die Entsorgungsstruktur und zu Grunde liegende Leitprinzipien dar und benennen Ziele und Maßnahmen zur Förderung der Abfallhierarchie, insbesondere der Abfallvermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings. Zudem werden in Abfallwirtschaftsplänen die Abfallmengen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren prognostiziert und der Anlagenbestand wird mit dem künftigen Bedarf verglichen.
Der derzeitige "Abfallwirtschaftsplan - Teilplan (AWP - TP) Siedlungsabfälle" des Landes Nordrhein-Westfalen wurde im April 2016 im Ministerialblatt veröffentlicht und wurde im März 2023 durch eine Technische Ergänzung an neue Anforderungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) an Abfallwirtschaftspläne angepasst. Da mehrere Inhalte des "AWP - TP Siedlungsabfälle" nicht mehr aktuell sind, ist dieser jetzt für den Planungszeitraum bis 2038 fortzuschreiben. Ergänzt werden soll der TP Siedlungsabfälle um den Bereich der Bau- und Abbruchabfälle, sodass ein integrierter Teilplan für die Bereiche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle erstellt wird.

Ziele
Mit der Erstellung des "AWP - TP Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle" soll die Entsorgungssicherheit in NRW gesichert, dokumentiert und die Umsetzung der Abfallhierarchie gestärkt werden.
Vorgaben zur Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes (KrWG) sowie im Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW (LKrWG) enthalten. Gemäß § 30 KrWG müssen Abfallwirtschaftspläne unter anderem die folgenden Aspekte darstellen:
- Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, sowie der Abfallbeseitigung,
- getroffene Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung,
- erforderliche Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließlich einer Bewertung der Maßnahmen hinsichtlich ihrer Eignung zur Zielerreichung sowie
- Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die dabei auch in anderen Herkunftsbereichen gesammelt werden, erforderlich sind.
Außerdem ist eine Prognose mit Blick auf die zu erwartenden Entwicklungen des Abfallaufkommens und des zukünftigen Bedarfs an Abfallentsorgungsanlagen in NRW für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren zu erstellen.
Darüber hinaus müssen Abfallwirtschaftspläne Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeder Art enthalten.
Zusätzlich müssen Abfallwirtschaftspläne geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben enthalten, in Bezug auf
a) die Menge des anfallenden Abfalls und seine Behandlung und
b) die Siedlungsabfälle, die energetisch verwertet oder beseitigt werden.
Ein Überblick über alle erforderlichen Inhalte von Abfallwirtschaftsplänen findet sich zudem in § 30 KrWG.
Bei der Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen sind gemäß § 31 KrWG die Gemeinden und die Landkreise sowie ihre jeweiligen Zusammenschlüsse und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen. Außerdem sind die Abfallwirtschaftspläne zwischen den Bundesländern abzustimmen und die Öffentlichkeit ist gemäß § 32 KrWG zu beteiligen.
Im Rahmen dieses Auftrags soll das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) bei der Ausarbeitung bestimmter Inhalte des "AWP - TP Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle" und bei der Durchführung des Beteiligungsverfahrens unterstützt werden.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Der "AWP - TP Siedlungsabfälle- sowie Bau- und Abbruchabfälle" wird federführend vom MUNV erstellt. Die Datenbereitstellung erfolgt durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK) sowie durch das Statistische Landesamt (IT.NRW).
Zur Erstellung des "AWP - TP Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle" wird das MUNV durch die Auftragnehmerin unterstützt, die Teile des o.g. Prozesses in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber konkretisiert, ausarbeitet und verschriftlicht.
Folgende Leistungen sind durch die Auftragnehmerin zu erbringen:
a) Leistungsbaustein A: Erstellung der Zehnjahresprognosen für (1) Siedlungsabfälle sowie (2) Bau- und Abbruchabfälle hinsichtlich der Entwicklung des Abfallaufkommens und des zukünftigen Bedarfs an Abfallentsorgungsanlagen (z.B. Deponien, Siedlungsabfallverbrennungsanlagen) in NRW.
Die beiden Prognosen für (1) Siedlungsabfälle sowie (2) Bau- und Abbruchabfälle sollen
- jeweils auf Daten des Jahres 2025 basieren und den Prognosezeitraum bis 2038 abdecken und
- jeweils die Entwicklung von zwei Szenarien beinhalten, die auf unterschiedlichen Grundannahmen - z.B. zur abfallwirtschaftlichen Entwicklung - beruhen.
Die Auftragnehmerin stimmt sich zu Beginn der Projektlaufzeit mit dem Auftraggeber über die verwendete Methodik zur Prognoseerstellung ab.
Daten (z.B. zu Abfallaufkommen, Deponiekapazitäten und Bevölkerung) für die Jahre bis 2025 sowie Bevölkerungsprognosen werden vom LANUK sowie von IT.NRW in digitaler Form bereitgestellt. Bei den Daten handelt es sich in Teilen um Rohdaten; also um Datentabellen aus denen die Auftragnehmerin in Abstimmung mit dem Auftraggeber die für die Prognose erforderlichen Daten ableitet bzw. auswählt.
Zur Entwicklung der beiden Prognosen für Siedlungsabfälle sowie für Bau- und Abbruchabfälle führt die Auftragnehmerin zwei Workshops unter Beteiligung u.a. von Fachverwaltung, Verbänden und weiteren Experten durch (sollte ggf. ein zusätzlicher Workshop notwendig sein, wird der Auftraggeber dies frühzeitig der Auftragnehmerin mitteilen). Die Inhalte der Workshops werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin abgestimmt. Die Workshops können dazu dienen, weitere Hinweise zur Datengrundlage zu erhalten oder vorläufige Ergebnisse zu besprechen. Die Auftragnehmerin organisiert und protokolliert die Workshops in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Die Moderation der Workshops wird gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmerin durchgeführt.

b) Leistungsbaustein B: Entwicklung von Maßnahmenempfehlungen zur Umsetzung der Abfallhierarchie für die folgenden Abfallströme :
- Sperrmüll,
- Wertstoffe (d.h. Kunststoff, Holz, Glas, Metall, Papier, Textilien),
- kritische Rohstoffe aus Elektroaltgeräten
- Bau- und Abbruchabfälle
Darüber hinaus sollen Maßnahmenempfehlungen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung (Littering) sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeder Art entwickelt werden.
Die empfohlenen Maßnahmen sollen insbesondere durch das Land NRW sowie durch die öffentlich-rechtlichen Entsorger (örE) bzw. die Kommunen umgesetzt werden können. Sie sollen in Form von fünf drei- bis sechsseitigen Diskussionspapieren als Word-Dokumente verschriftlicht werden, die u.a. als Vorbereitung für fünf Workshops zu abfallstromspezifischen Themen sowie zum Thema Littering dienen. An diesen Workshops nehmen neben Vertreter*innen der Landesverwaltung insbesondere Fachexpert*innen und Verbandsvertreter*innen teil. Der inhaltliche Zuschnitt der Diskussionspapiere wird zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin abgestimmt. Die Workshops finden im Dienstgebäude des MUNV statt und werden durch den Auftraggeber organisiert, durchgeführt und protokolliert.
Die oben genannten fünf Diskussionspapiere sind in finaler, d.h. bereits mit dem Auftraggeber abgestimmter, Form dem Auftraggeber spätestens bis zu den folgenden Zeitpunkten vorzulegen:
- ein Diskussionspapier bis zum 28. Februar 2027
- zwei weitere Diskussionspapiere bis zum 31. März 2027
- zwei weitere Diskussionspapiere bis zum 30. April 2027

c) Leistungsbaustein C: Entwicklung von Empfehlungen für geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben für die Menge des anfallenden Abfalls und seine Behandlung bei den folgenden Abfallströmen:
- Restmüll,
- Sperrmüll,
- Wertstoffe (d.h. Kunststoff, Holz, Glas, Metall, Papier, Textilien),
- Bio- und Grünabfälle,
- kritische Rohstoffe aus Elektroaltgeräten sowie
- Bau- und Abbruchabfälle
Die Auftragnehmerin erstellt Empfehlungen zu entsprechenden Indikatoren und Zielen für Siedlungsabfälle, die energetisch verwertet oder beseitigt werden.

d) Leistungsbaustein D: Unterstützung des Auftraggebers bei der Durchführung der Beteiligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 2 und § 32 KrWG. Insbesondere erstellt die Auftragnehmerin in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine Synopse der Rückmeldungen aus dem Verfahren zur Beteiligung von Kommunen, Landkreisen, kreisfreien Städten, öffentlich-rechtlichen Entsorgern und allgemeiner Öffentlichkeit. Die Rückmeldungen aus dem Beteiligungsverfahren leitet das MUNV der Auftragnehmerin in digitaler Form zu. Zudem verfasst die Auftragnehmerin in Abstimmung mit dem Auftraggeber Vorschläge zur Einarbeitung der Rückmeldungen aus dem Beteiligungsverfahren in den AWP-Entwurf.

Details zu dem konkreten Leistungsinhalt und den einzelnen Leistungsbausteinen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn / Ende
30.10.2026
31.10.2029
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Emilie-Preyer-Platz 1
40479
Düsseldorf
Deutschland
DEA11

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

---
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Zulässig
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.evergabe.nrw.de/VMPSatellite/notice/CXS7YYMYT2AR92RD

Einlegung von Rechtsbehelfen

Auf die Rügepflicht des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Hiernach ist ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer zulässig, soweit: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens
bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Unterlagen, Erklärungen und Nachweise
Sind für bestimmte Unterlagen, Erklärungen und Nachweise Formulare vorgesehen, müssen die entsprechenden Formulare verwendet werden. Die Formulare werden zum Ausfüllen als Datei auf dem Vergabemarktplatz NRW unter der Rubrik "Vom Unternehmen auszufüllende Dokumente" zur Verfügung gestellt. Die Formulare sind an den vorgesehenen Stellen elektronisch auszufüllen. Der Text der Formulare darf nicht abgeändert werden.
Es sind zwingend alle geforderten Unterlagen, Erklärungen und Nachweise sowie Formulare - soweit zutreffend - abzugeben.
Fehlende Unterlagen, Erklärungen und Nachweise können zum Ausschluss des Angebotes aus dem Vergabeverfahren führen.

Angebotspreis
Der Angebotspreis ist jeweils für die einzelnen Positionen sowie als Gesamtpreis anzugeben und muss alle Leistungen einschließlich sämtlicher Auslagen und Nebenkosten (Personal-, Reise-, Sach- und Gemeinkosten) umfassen.
Zusätzlich sind die jeweiligen Tagessätze des einzusetzenden Personals und dessen Zuordnung zu den einzelnen Aufgaben anzugeben.

Zusätzlich zu bepreisen sind:
- die Kosten pro zusätzlichem halbtägigen Workshop (nur Workshopteilnahme),
- die Kosten pro zusätzlichem halbtägigen Workshop (inklusive Workshoporganisation, Moderation und Protokollierung) und
- die Kosten für ein zusätzliches drei- bis sechsseitiges Diskussionspapier zur Workshopvorbereitung.

Zu den Nettopreisen ist der gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer-Satz anzugeben, der für die Leistungen fällig wird.

Hinweis zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen oder einzelfallbezogene Vertragsbedingungen des Bieters sowie Dritter ausgeschlossen sind. Soweit sich der Bieter auf eigene Vertragsbedingungen beruft, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebotes.

Vertragsbestandteile
Es gelten die in Ziff. 1 der Ergänzenden Vertragsbedingungen vereinbarten Vertragsbestandteile.

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

63
Tage

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen.

Unbeschadet der Möglichkeit zur Nachforderung von Unterlagen, wird der Auftraggeber keine Referenzen nachfordern, soweit die vom Bewerber vorgelegten Referenzen in inhaltlicher Hinsicht das jeweilige Eignungskriterium nicht erfüllen. Vom Bewerber insoweit unaufgefordert nachgereichte Referenzen werden nicht berücksichtigt.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

§ 124 Abs. 2 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn die Ausschlussgründe gemäß § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) vorliegen.

§ 123 GWB
Absatz 1
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

Nr. 1
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)

§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

§ 123 GWB
Absatz 1
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

Nr. 2.
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

Nr. 3.
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)

§ 123 GWB
Absatz 1
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

Nr. 4.
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

Nr. 5.
§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden

§ 123 GWB
Absatz 1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

Nr. 6.
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),

Nr. 7.
§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),

Nr. 8.
den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

Nr. 9.
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)

§ 123 GWB
Absatz 1
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

Nr. 1
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)

§ 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GWB
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

§ 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GWB
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

Nr. 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

Nr. 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

§ 124 GWB
Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

Nr. 1
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

§ 124 GWB
Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

Nr. 1
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

§ 124 GWB
Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

Nr. 2
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§ 124 GWB
Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

Nr. 2
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat

§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§ 124 GWB
Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

Nr. 2
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.


§ 124 GWB
Absatz (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

Nr. 4
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken

§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.


§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann

§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

§ 124 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 GWB

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

8.das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

9.das Unternehmen

a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Formular Referenzliste Unternehmen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sind vom Bieter oder der Bietergemeinschaft Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge zu jedem der folgenden Eignungskriterien vorzulegen:
1. Erfahrungen im Bereich der Prognoseerstellung bei Themen mit Bezug zu Umweltpolitik oder mit Bezug zu Abfall-, Ressourcen- oder Umweltwirtschaft (mindestens zwei Referenzen)
2. Erfahrungen in der Politikberatung bei der Erstellung von Maßnahmenempfehlungen zur Umsetzung der Abfallhierarchie bei unterschiedlichen Abfallströmen (mindestens zwei Referenzen)
3. Erfahrungen im Bereich der Abfallwirtschaft und ihrer Strukturen in Nordrhein-Westfalen (mindestens eine Referenz)

Nachweise darüber sind im Formular "Referenzliste Unternehmen" anzugeben.
Die geforderten Referenzen müssen unter Angabe des jeweiligen Auftraggebers und Auftragswertes Leistungen beinhalten, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind und in den letzten fünf Jahren, d.h. vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2026 vollständig (Beginn und Ende) erbracht wurden (gemäß Formular "Referenzliste Unternehmen"). Mit einer Referenz können auch mehrere Eignungsanforderungen belegt werden.
Die vollständig erbrachten Leistungen, die als Referenz genutzt werden sollen, können aus einem Projekt/Vertrag stammen, das/der insgesamt noch nicht abgeschlossen oder beendet ist (also z.B. abgeschlossene Teilprojekte bzw. -ergebnisse). Die abgeschlossene Teilleistung bzw. das Teilergebnis ist im Formular "Referenzliste Unternehmen" konkret für den abgefragten Zeitraum darzustellen.
Bieter bzw. Bietergemeinschaften sind nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV verpflichtet, diese Daten anzugeben, vgl. dazu: "Information DSGVO" (Formular 312a/322a EU).

Eignungskriterium

Spezifischer Jahresumsatz

Formular Umsatzentwicklung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ist Folgendes vorzulegen:

Angabe der Gesamtumsätze sowie Umsätze mit Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (gemäß Formular "Umsatzentwicklung"); ist auch von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen, auf dessen wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sich der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft beruft.

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

1 Erfahrungen im Bereich der Prognoseerstellung bei Themen mit Bezug zu Umweltpolitik oder mit Bezug zu Abfall-, Ressourcen- oder Umweltwirtschaft (mindestens 2 Referenzen)

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

2 Erfahrungen in der Politikberatung bei der Erstellung von Maßnahmenempfehlungen zur Umsetzung der Abfallhierarchie bei unterschiedlichen Abfallströmen (mindestens 2 Referenzen)

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

3 Erfahrungen im Bereich der Abfallwirtschaft und ihrer Strukturen in Nordrhein-Westfalen (mindestens 1 Referenz)

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Zum Nachweis der Eignung des Bieters ist Folgendes vorzulegen:
- "Eigenerklärung Sanktionspaket 5 EU" (Formular 523 EU)
- "Eigenerklärung Ausschlussgründe" (Formular 521 EU); für Bewerbergemeinschaften sind die jeweiligen Mitglieder der Gemeinschaft anzugeben
- "Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung" (Formular 531 EU) - sofern zutreffend -
- "Erklärung Eignungsleihe" (Formular 534a EU) - sofern zutreffend -

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Nicht erforderlich

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung