Beschaffung eines Oszillators für die Molekülspektroskopie
Beschaffung eines Oszillators für die Molekülspektroskopie mit CTL-Pumplaser inkl. Zubehör
Alleinstellungsmerkmale
Kompatibilität zu inventarisierten Geräten
Eine ausführliche Marktrecherche hat ergeben, dass weltweit nur ein Modelldie Ausschlusskriterien in Gänze aufweist, da es die benötigte Stabilisierbarkeit und Schmalbandigkeit durch ein essentielles, mit einem Patent (US9960569B2) geschütztes Basismodul in Form eines CTL-Pumplasers gewährleistet. Mit dem Basismodul wird ein schnelles und genaues Anfahren einzelner Frequenzen ermöglicht. Durch die Ausstattung des CTL-Pumplasers mit Single Mode Intelligent Loop Engine (SMILE) wird eine mindestens 10 stündige Modensprungfreiheit im Sinne einer Frequenzstabilität garantiert, was für uns unverzichtbar ist. Eine weite Abstimmbarkeit des Basismoduls ist Voraussetzung für eine Kombinierbarkeit mit vorhandenen Geräten (Wellenlängenmessgerät, Frequenzkamm) zur Vermessung von Idlerwellen-Frequenzen des Oszillators; andere Systeme lassen sich nicht in die vorhandene Infrastruktur integrieren. Für weitere Details s. Auftragsunterlagen unter Vermerke
Der Auftrag kann wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 2c VgV).Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV).
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 160 Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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