Beschaffung einer Mass-Photometrie-Plattform
Beschaffung eines Massenphotometers mit Massendurchflusshochkonzentration System mitbesonderen Produktspezifkationen (markierungsfreie Bestimmung der Partikelmasse auf Einzelmolekülebene; direkte Visualisierung der Komposition des Ensembles, einschließlich möglicher Heterogenität zwischen den Partikeln; Analyse im niedrigen nanomolaren bis hohen mikromolaren Konzentrationsbereich)
Alleinstellungsmerkmale und Patente
Für die Leistungserbringung kommt nur ein Anbieter in Frage, da technische Alleinstellungsmerkmale vorliegen. Es kommt weltweit nur ein Modell in Frage, da es eine proprietäre Technologie aufweist, die durch Patente geschützt ist. Konkrete Alleinstellungsmerkmale, die für uns essentiell sind, sind folgende:1.) Markierungsfreie Bestimmung der Partikelmasse auf Einzelmolekülebene, 2.) Direkte Visualisierung der Komposition des Ensembles, einschließlich möglicher Heterogenität zwischen den Partikeln 3.) Analyse im niedrigen nanomolaren bis hohen mikromolaren Konzentrationsbereich. Das System, das im Alleinvertrieb verkauft wird, ist das einzige System, dass einen Einzelmolekül-Streukontrast von ausreichender Qualität, Reproduzierbarkeit und Stabilität bietet, um eine direkte Korrelation zur Molekülmasse zu ermöglichen, was durch ein Portfolio von geistigen Eigentumsrechten erreicht wird.
Der Auftrag kann wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 2c VgV).Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV).
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 160 Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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