Rahmenvertrag für den Bezug von Tonerkartuschen und Zubehör sowie Tintenpatronen und Zubehör.
Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Rahmenvertrages für den regelmäßigen Bezug von Tonerkartuschen und Zubehör sowie Tintenpatronen und Zubehör.
Die Leistung soll im Rahmen dieses Vergabeverfahrens in die nachfolgenden zwei Fachlose aufgeteilt werden:
1) Fachlos Nr. 1Rahmenvertrag für den Bezug von Original-Tonerkartuschen und Zubehör
2) Fachlos Nr. 2Rahmenvertrag für den Bezug von Original-Tintenpatronen und Zubehör
Die Erstlaufzeit des Vertrages beträgt 24 Monate. Vertragsbeginn ist der 01.09.2025. Vertragsende nach der Erstlaufzeit ist somit der 31.08.2027. Es besteht eine zweimalige Verlängerungsoption von jeweils 12 Monaten. Der Vertrag verlängert sich automatisch um den vorgenannten Zeitraum, sofern die BUW diesen nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres kündigt. Die Laufzeit endet somit längstens nach 48 Monaten am 31.08.2029.
Weitere Erfüülungsorte gem. Anlagen V1 + V2 (Leistungsbeschreibungen) Punkt 4.2.2 - Logistik /Lieferung / Abholung / Entsorgung
Der Vertrag soll nach jetzigem Stand nach Ablauf der Vertragslaufzeit neu ausgeschrieben werden.
Vertragsstart des Folgevertrages- Bei Nichtinanspruchnahme der Verlängerungsoptionen: 01.09.2027- Bei Inanspruchnahme einer Verlängerungsoption: 01.09.2028- Bei Inanspruchnahme zweier Verlängerungsoptionen: 01.09.2029
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die abgegebenen Angebote müssen den Anforderungen des Vergaberechts uneingeschränkt entsprechen. Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt gem. § 56 VgV ff. Die Angebote werden auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit geprüft. Ferner werden von der Wertung gemäß § 57 VgV Angebote ausgeschlossen, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen, insbesondere: 1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, 2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, 3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, 4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, 5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten. Wertungskriterien: Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. 1. Preis - 70 % | 2. Nachhaltigkeit - 30 %, Preisprüfung / Unangemessen niedrige Angebote: Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt die BUW vom Bieter Aufklärung. Kann nach Prüfung der ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preise, die geringe Höhe des angebotenen Preises nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden, darf der Zuschlag auf dieses Angebot abgelehnt werden, § 60 Abs. 3 S. 1 VgV. Das Angebot wird ausgeschlossen, wenn festgestellt wird, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil der Bieter seine Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB, insbesondere die für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten hat, § 60 Abs. 3 S. 2 VgV. Der Auftraggeber behält sich vor, zu jedem Verfahrensstadium und insbesondere auch unmittelbar vor dem Ablauf der Angebotsfrist Änderungen / Berichtigungen der Vergabeunterlagen vorzunehmen. Alle Verfahrensteilnehmer haben sich selbstständig und regelmäßig über Änderungen der Vergabeunterlagen zu informieren und ihren Angeboten jeweils die aktuelle Fassung der Vergabeunterlagen zugrunde zu legen.
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende Unterlagen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben nachzufordern. Der Auftraggeber sieht allerdings in Ausübung des ihr insoweit zustehenden Ermessens bei den Angeboten von Nachforderungen ab, die bereits aus anderen Gründen keine Berücksichtigung finden können. In Einklang mit § 56 Abs. 3 VgV können keine leistungsbezogenen Unterlagen nachgefordert werden.
Zu erklären in Formular 521 EU
Anlage 05a/05b Eigenerklärung zu Sprachkenntnissen jeweils pro Los (vollständig ausgefüllt und unterschrieben) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Anlage 02a/02b Referenzlistung jeweils pro Los (vollständig ausgefüllt und unterschrieben) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Keine
Anforderungen gemäß Leistungsbeschreibung.