Ausgeschrieben werden die Sicherheitsdienstleistungen an den Liegenschaften der Bergischen Uni-versität Wuppertal.Insbesondere die folgenden Aufgaben sind zu erbringen: - Pförtnerdienste - Schließdienste- Kontroll- und Streifendienste- Veranstaltungsdienste
Das ANU erbringt Pfortendienste und Bewachungsaufgaben auf dem gesamten Universitätsgelände.Der Vertrag soll zum 01.05.2026 in Kraft und endet am 30.04.2028.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich maximal zweimal automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Parteien zuvor mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt hat.
Die Vertragslaufzeit endet spätestens am 30.04.2030. Nach diesem Datum ist keine Verlängerung mehr auf Grundlage dieser Vertragsbedingungen möglich.
Preis
S1 Bitte geben Sie für alle Mitglieder der Wachgruppenleitung die jeweilige Betriebszu-gehörigkeit im Unternehmen an. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage des Durch-schnitts aller Mitglieder der Wachgruppenleitung.S2 Bitte beschreiben Sie, welche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Ihr Unternehmen für die eingesetzten Sicherheitskräfte über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus durchführt.S3 Bitte nennen Sie die durchschnittliche Fluktuationsquote Ihres Unternehmens im Si-cherheitsbereich und welche Maßnahmen ergriffen werden um Fluktuation zu redu-zieren.
Bitte beachten Sie, dass die Bergische Universität Wuppertal in der Zeit vom 24.12.2025 bis zum 04.01.2026 geschlossen ist. In dieser Zeit kann von unserer Seite aus nicht reagiert werden.
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Prüfung und Wertung der Angebote: Formale Prüfung: Die abgegebenen Angebote müssen den Anforderungen des Vergaberechts uneingeschränkt entsprechen. Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt gem. § 56 VgV ff. Die Angebote werden auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit geprüft. Ferner werden von der Wertung gemäß § 57 VgV Angebote ausgeschlossen, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen, insbesondere: 1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, 2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, 3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, 4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, 5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten. Wertungskriterien: Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. 1. Preis - 60 % 2. Leistungsumsetzung - 40 %.Preisprüfung / Unangemessen niedrige Angebote: Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt die BUW vom Bieter Aufklärung. Kann nach Prüfung der ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preise, die geringe Höhe des angebotenen Preises nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden, darf der Zuschlag auf dieses Angebot abgelehnt werden, § 60 Abs. 3 S. 1 VgV. Das Angebot wird ausgeschlossen, wenn festgestellt wird, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil der Bieter seine Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB, insbesondere die für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten hat, § 60 Abs. 3 S. 2 VgV.