Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Bieterfragen haben uns erreicht:
"Der Verbrauch im Jahr 2024 lag bei 17,3 GWh.
Für 2026+2027 prognostizieren Sie nur noch ca. 16,4 GWh bzw. 16,2 GWh.
Wie kommt es zur Reduzierung? Werden oder wurden PV-Anlagen in Betrieb genommen? Sind weitere Eigenerzeugungsanlagen in Betrieb oder in Planung?
Wie groß sind ggf. die Anlagen?"
Antwort der Vergabestelle:
- Ab 2026 wird eine FF-PV mit einer installierten Leistung von ca. 1,6 MWp in Betrieb genommen. Diese dient der reinen Eigenversorgung. Zusätzlich wird ein 500kWh-Batteriespeicher in die FF-PV integriert.
- Zur Zeit sind rund 300 kWp PV-Leistung auf Gebäuden installiert. In 2026/27 werden kleiner Dachanlagen mit einer Leistung von ca. 200 kWp installiert.
- Zusätzlich wird ab 2026 ein neues Gebäude mit einem geschätzten Bedarf von 1 MWh/a in Betrieb sein.
- Ab 2027 wird eine Großforschungsanlage außer Betrieb gehen, hier liegt der Minderbedarf bei rund 600.000 kWh
- Die TU Dortmund betreibt ein BHKW mit einer elektrischen Leistung von 1950 kW (3 Module, wärmegeführt, Überschusswärme im Sommer teils in Absorptionskältemaschinen nutzbar).
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Jutta Simmer
Vergabestelle der TU Dortmund
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Bieterfragen haben uns erreicht, die Antworten finden Sie direkt im Anschluß an die Fragen:
1. In welchem Format (X-Rechnung oder ZUGFeRD) sollen die Rechnungen nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist (bis 31.12.2026 sind PDF-Rechnungen / Papierrechnungen erlaubt) bereitgestellt werden?
Antwort Vergabestelle:
Es werden pdf-Rechnungen und x-Rechnungen akzeptiert.
2. Wie werden die Zählerstände der SLP-Abnahmestellen zum 31.12. bereitgestellt?
Lesen Sie als Kunde den Zählerstand ab oder werden die Zählerstände zum Stichtag vom Netzbetreiber/Messstellenbetreiber bereitgestellt?
Antwort Vergabestelle:
Die SLP-Zählerstände werden im System abgelesen oder an uns gemeldet (vom Vermieter) und von uns an den Versorger gemeldet.
3. Wir gehen davon aus, dass Sie in allen Ausschreibungsunterlagen mit § 19 StromNEV den "Aufschlag für besondere Netznutzung" (bis 2024 § 19 StromNEV-Umlage) meinen? Ist dies korrekt?"
Antwort Vergabestelle:
Der Verweis umfasst alle aus der benannten Norm ggf. für den Kunden anfallenden Gebühren/Umlagen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Jutta Simmer
Vergabestelle der TU Dortmund
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Bieterfrage hat uns erreicht:
"Wir verstehen die Klausel in § 1 Abs. 2 des ausgeschriebenen Stromliefervertrages "Neue Abnahmestellen" dahingehend, dass "können nach Absprache" ein Zustimmungserfordernis des Lieferanten enthält. Das bedeutet, dass neue Lieferstellen nicht alleine bei einer entsprechenden Kundeninformation an den Lieferanten zu den vertraglichen preisen in den Stromliefervertrag einzubeziehen sind, sondern der Lieferant das im Einzelfall auch ablehnen kann. Ist das richtig?"
Antwort Vergabestelle:
Grundsätzlich wird von Seiten der vergebenden Stelle davon ausgegangen, dass marktübliche Veränderungen (Entfall bzw. Hinzunahme einzelner Zähler) im Rahmen der Laufzeit realisiert werden, sofern Sie im Einklang mit dem § 132 GWB stehen. Die angefragte Lesart des § 1 Abs. 2 ist richtig, da so gewährleistet wird, das Änderungen im Konsens der beiden Vertragsparteien erfolgen und den bezeichneten Normen Rechnung tragen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Jutta Simmer
Vergabestelle der TU Dortmund
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