Ausstattung von Aufenthalts-, Lern- und Arbeitsräumen sowie einem Foyer.
Im Rahmen der Neubaumaßnahme des INCYTE Labor-Gebäudes sollen das im Erdgeschoss gelegene, ca. 150m² große Foyer teilweise, sowie 3 gleich große Räume, jeweils ca. 47m², in exponierter Lage für die Nutzung der Studierenden, als attraktive Aufenthalts-, Lern- und Arbeitsräume ausgestattet werden. Dabei sollen unterschiedliche Funktionen pro Etage geplant werden, siehe angegebene Raumnutzung pro Raumposition. Für die konzeptionelle Bearbeitung und die gesamte Ausstattung wird
ein festes Budget von bis zu 100.000,- EUR zzgl. MwSt
zur Verfügung gestellt. Das Budget umfasst sämtliche Planungs-, Liefer- und Bauleistungen.Eine hohe Aufenthaltsqualität der Räume, wie auch ein mit der Gebäudearchitektur stimmiges Farb- und Material-Konzept über alle drei Räume, sowie das Foyer sind vorrangig. Die Räume werden oberflächenfertig von der Projektseite hergerichtet, d.h. Decke und Boden, insbesondere Grundbeleuchtung, Lüftung etc. ist unveränderlich. Im Erdgeschoss ist der ca. 150 m² große Foyer-Bereich als einladender, orientierender, aber auch kommunikativer Bereich auszustatten. Hier erfolgt die Erschließung unmittelbar über den Haupteingang zur Adolf- Reichwein- Straße. Die 3 Stück Lernzonen-Räume in den Obergeschossen teilen sich auf drei Etagen auf, dabei soll jeder Lernzonenraum anders gestaltet werden. Es soll der einmalige Ausblick durch die zwei vollflächig verglasten Wände zum Flur/ ins innenliegende Atrium (vertikalen Haupterschließung) ausgenutzt werden. Trotz der gewünschten Sichtbeziehungen des Rauminnern und des Erschließungsbereichs, sind die Räume selbst mit Tür abschließbar. An das einzubringende Mobiliar sind neben der Aufenthaltsqualität auch entsprechende Anforderungen an den Brandschutz, die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit zu stellen.Das Erdgeschoss ist ebenerdig erreichbar, die Obergeschosse sind durch Treppenhäuser oder durch einen Personenaufzug (B=1.800mm/ L=3.000mm / H=2.500mm /Türbreite= 1.600mm und einer zulässigen Maximal-Zuladung von 3.000kg) zu erreichen. Eine unmittelbare Anfahrbarkeit des Gebäudes ist gewährleistet.Die Konkretisierung der funktionalen Anforderungen an die auszustattenden Bereiche ist den Folgetexten/ -positionen zu entnehmen.
Universitätsgebäude AR-NL (Forschungsneubau INCYTE)
- Punktzahl nach Interpolation des Angebotspreises
- Lieferzeit in Kalenderwochen- Garantiedauer- Ersatzteilverfügbarkeit
- Scheuerbeständigkeit nach Martindale- Lichtechtheit nach Wollblauskala DIN EN ISO 105- Farbechtheit gegen Licht: B01 Tageslicht und B02 künstliches Licht- Schadstofffreiheit
- Konzepterfüllung- Design - Farbauswahl je Möbelstück
Die Universität Siegen wird bis zu fünf Bewerber zur Abgabe eines Angebots auffordern. Ziel ist es, zu den Verhandlungsterminen hieraus die besten drei Bieter einzuladen. Die Bewertung der Teilnahmeanträge erfolgte gemäß dem gesonderten Dokument "26-NL25E1VV Wertungsmatrix Teilnahmewettbewerb - Sondermöbel".
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die Vergabestelle zu richten.Eine Rüge bzw. der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.