Hochauflösender Mikroskop mit integrierter laserbasierter Materialanalyse-Einheit (LIBS)
Im Zuge der geplanten Anschaffung hochspezialisierter Analysegeräte für den Incyte-Neubau wurde der Bedarf an eines hochauflösenden Mikroskops mit integrierter laserbasierter Materialanalyse-Einheit (LIBS) deutlich. Wissenschaftlich erforderlich ist dabei ausdrücklich kein isoliertes LIBS-Spektrometer, sondern eine offene, flexibel nutzbare Mikroskopplattform, die sowohl als vollwertiges Mikroskopie-, Mess- und Dokumentationssystem als auch als System zur laserinduzierten Plasmaspektroskopie eingesetzt ohne Umbau genutzt werden kann.
Qualität
Der Auftrag ist gem. Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit b) ii) RL 2014/24/EU (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VGV) im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben, da der Auftragnehmer alleiniger Lieferant der vertragsgegenständlichen - in dieser sehr komplexen Form an besondere Anforderungen geknüpften - Leistungen ist. Nur aufgrund dieser Alleinstellung kann die Universität Siegen objektiv den essentiellen Dienstbetrieb der Hochschule mit allen seinen Bereichen und damit den Teil der Daseinsfürsorge des Bildungsauftrages aufrechterhalten - mithin wurde keine künstliche Einschränkung der Auftragsvergabeparameter vorgenommen und es gibt keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit b) Satz 2 RL 2014/24/EU (§ 14 Abs. 6 VGV).Die zentrale wissenschaftliche Anforderung ergibt sich aus der Untersuchung heterogener, geometrisch komplexer und teilweise großer Proben, bei denen eine rein chemische Analyse ohne direkte mikroskopische Korrelation nicht ausreichend ist. Für die geplanten Anwendungen muss die Probe zunächst hochauflösend optisch erfasst, lokal dokumentiert und gegebenenfalls zwei- oder dreidimensional vermessen werden. Anschließend muss exakt an der zuvor mikroskopisch identifizierten Stelle eine qualitative und quantitative Elementanalyse durchgeführt werden können. Entscheidend ist somit die direkte Verknüpfung von Mikrostruktur, Oberflächenmorphologie, Messposition und Elementzusammensetzung innerhalb desselben Systems.Gefordert ist daher ein Mikroskop bei dem Proben auch ohne spezielle Präperation und Vakuum untersucht werden sowie bei Bedarf Elementanalysen an der gleichen Plattform ohne Umbau durchgeführt werden können. Ein wesentliches Alleinstellungsmerkmal des Keyence-Systems ist die geforderte flexible Analysegeometrie. Es ermöglicht eine schwenkbare beziehungsweise euzentrische Betrachtungs- und Analysegeometrie, bei der auch nicht planare, geneigte oder geometrisch komplexe Probenbereiche zugänglich bleiben. Die Möglichkeit, eine LIBS-Analyse auch im geschwenkten Zustand durchzuführen, ist für viele reale Forschungsproben entscheidend, da diese nicht immer eben, kleinformatig oder ideal präpariert vorliegen. Für die geplanten Anwendungen ist auch die perspektivische Möglichkeit relevant, größere Proben beziehungsweise Verfahrwege bis 300 mm x 300 mm und Probengewichte bis 30 kg abzudecken. Diese Zukunftserweiterbarkeit ist für eine zentrale Forschungsinfrastruktur von besonderer Bedeutung, da das System langfristig für unterschiedliche Arbeitsgruppen, Probenformate und Forschungsfragen nutzbar sein soll. Das Leica DM6 M LIBS ist demgegenüber auf deutlich kleinere Probenformate beschränkt und erfüllt die geforderte Skalierbarkeit der Probenaufnahme nicht.Das Keyence-System ermöglicht eine eindeutige Identifizierung von einzelnen Elementen sowie eine Quantifizierung derselben. Die Bestimmung der Zusammensetzung ist für die Analyse vieler Proben von zentraler Bedeutung und eine der Hauptgründe für viele spektroskopische Methoden. Für ein breite Nutzung des geplanten Systems ist daher die Möglichkeit der Quantifizierung der detektieren Elemente unabdingbar.Die Marktrecherche zeigt damit, dass die betrachteten Konkurrenzprodukte jeweils nur Teilbereiche des Anforderungsprofils abdecken. Handgeführte LIBS-Systeme bieten Mobilität und schnelle Materialidentifikation, jedoch keine hochauflösende 4K-Mikroskopie. Auch Klassische Labor- oder stand-alone-LIBS-Systeme bieten keine offene Mikroskopplattform. Das Leica DM6 M LIBS kommt als direktestes Konkurrenzsystem in Betracht, scheidet jedoch aufgrund der eingeschränkten Probenaufnahme, der nicht vorhandenen kippbaren Analysegeometrie und der fehlenden Quantifizierungsfunktion aus.Damit stellt die Kombination aus Keyence VHX-X1 Digitalmikroskop und EA-300 Elementanalyse-Einheit nach der vorliegenden Marktsichtung eine technische Alleinstellung dar. Nur dieses System vereint die erforderliche 4K-Digitalmikroskopie, flexible offene Probenaufnahme, motorisierte Positionierung, perspektivische Erweiterbarkeit, schwenkbare Analysegeometrie, konstanten Arbeitsabstand und integrierte LIBS-Elementanalyse in einem einheitlichen Arbeitsablauf. Aus wissenschaftlicher und technischer Sicht handelt es sich daher nicht um eine frei austauschbare LIBS-Beschaffung, sondern um die Beschaffung einer spezifischen, integrierten Mikroskopie- und Materialanalyseplattform, für die nach derzeitigem Kenntnisstand keine gleichwertige marktverfügbare Alternative besteht.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die Vergabestelle zu richten.Eine Rüge bzw. der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Vertrag wird frühestens 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung geschlossen werden (§ 135 Abs. 3S. 1 Nr. 3 GWB).