KVM-over-IPTM-Matrix-LösungKVM-over-IPTM-Matrix-Lösung
Der Lehrstuhl für Dienstleistungsentwicklung in KMU und Handwerk (Fak. III) beabsichtigt im Rahmen des Forschungsprojekts CODROMO die Beschaffung einer hochwertigen, hardware-basierten KVM-over-IPTM-Matrix-Lösung. Das System dient der sicheren, latenzarmen und hochperformanten Übertragung und Verschaltung von Tastatur-, Video- und Maussignalen (KVM) in einer zeitkritischen Forschungsumgebung. Aufgrund der besonderen Anforderungen an Sicherheit, Performance und Zuverlässigkeit wird ausdrücklich eine hardware-basierte Matrix-Lösung gefordert.Es wird die Lieferung von Neugräten erwartet. Angebote mit gebrauchten und/oder generalüberholten Geräten werden von der Wertung ausgeschlossen. Den Geräten ist eine Bedienungsanleitung in deutscher oder englischer Sprache beizulegen. Den Angeboten ist eine Tabelle mit den Informationen zu den einzelnen Ausschluss- und Bewertungskriterien beizulegen.
Universität SiegenLehrstuhl für Dienstleistungsentwicklung in KMU und Handwerk, Fak. IIIKohlbettstraße 1557072 Siegen
Bewertungskriterien B.K.1 bis B.K.7 Max. Summe der Punkte für fachliche Bewertungskriterien - 280 Punkte
Bestimmung der Bepunktung für den Preis inklusive Umsatzsteuer (= brutto):Der Bieter mit dem günstigsten Preis erhält in der Kategorie Preis die maximale Punktzahl und dieser dient als Referenzwert für die weitere Bewertung. Die anderen Angebote werden im Verhältnis hierzu prozentual abgestuft.Angebote, die den zur Verfügung stehenden Budgetrahmen von 105.812,42 EUR (brutto) überschreiten, werden mit null Punkten bewertet und sind zwingend auszuschließen.
Formel: Punktzahl Bieter X = (Niedrigstpreis / Angebotspreis Bieter X) × 120
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die Vergabestelle zu richten.Eine Rüge bzw. der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.