Abschluss eines Vertrages über die Wartung und Inspektion von Klima- und Lüftungsanlagen am Campus Adolf-Reichwein-Straße (AR), B, H, und Campus Unteres Schloss, Die Laufzeit soll vier Jahre betragen.
Die Universität Siegen benötigt einen Dienstleister, welcher die Wartung und Inspektion gemäß Vertrag AMEV- Wartung 2018 und dem in der Arbeitskarte der Kostengruppe 430- Klima- und Lüftungsanlagen in der zurzeit gültigen Fassung (Anhang 2) vorgegebenen Leistungsumfanges sowie den entsprechenden Herstellervorschriften für Bestandsanlage durchführt:
Campus Adolf-Reichwein-Straße (AR), Bauteil B, H, K, M und UB und Campus Unteres Schloss, Bauteil M.
Einziges Zuschlagskriterium ist der bewertungsrelevante Preis gemäß der Eintragung im Preisblatt. Den Zuschlag erhält derjenige Bieter, der danach den niedrigsten wertungsrelevanten Angebotspreis anbietet.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die Vergabestelle zu richten.Eine Rüge bzw. der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.