Fast alle Gebäude, die von der Universität Siegen genutzt werden, sind - wie bauordnungsrechtlich gefordert - mit einer Brandmeldeanlage (BMA) ausgestattet, um im Brandfall den Gebäudenutzern das sichere Verlassen des Gebäudes zu ermöglichen.
Die Universität Siegen betreibt in ihren Liegenschaften flächendeckend eine vernetzte BMA der Fa. Siemens. Die Fa. Siemens ist Hersteller und Errichter der BMA. Es gibt kein anderes Unternehmen welche Komponenten liefern oder Leistungen für eine BMA der Fa. Siemens erbringen kann. Mit der Fa. Siemens besteht für die Betreuung und Erweiterung der BMA Materiallieferungs- und Wartungsverträge.
Die Fa. Siemens hat mitgeteilt, dass die in der Universität Siegen eingesetzten Zentralen der BMA nicht mehr produziert werden und die Ersatzteilversorgung nicht mehr sichergestellt ist. Dies hat unmittelbare Auswirkung auf die Betriebssicherheit und die bauordnungsrechtlich genehmigte Nutzung der im Eigentum des Landes NRW stehenden Gebäude.Die Universität hat unmittelbar den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB) als Gebäudeeigentümer hierüber in Kenntnis gesetzt, dem die Verantwortung obliegt der Universität nutzbare Gebäude zur Verfügung zu stellen.In einem längeren Abstimmungsprozess bzgl. der Umsetzung des Austausches der Brandmeldezentralen wurde vereinbart, dass die Universität Siegen diese Maßnahme auf Kosten des BLB umsetzt.
Neben den Brandmeldezentralen sind auch alle weiteren Komponenten wie Rauchmelder, Druckknopfmelder, Alarmierungseinrichtungen, Steuerbausteine Komponenten, die aufgrund der Systemintegrität ausschließlich von der Fa. Siemens geliefert und installiert werden können. Die Anzahl der verbauten Komponenten beläuft sich auf mehrere Tausend Stück.
Ein Austausch der gesamten Brandmeldetechnik ist nicht wirtschaftlich. Dies würde die Kosten des reinen Austausches der Brandmeldezentralen um ein Vielfaches übersteigen.
Verschiedene Liegenschaften der Universität Siegen - diese stehen im Eigentum des Landes NRW, vertreten durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes NRW.
Qualität
keine
Der Auftrag ist gemäß Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b) ii) RL 2014/24/EU (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VGV) im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben.Die zu vergebende Leistung betrifft einen Anteil der bestehenden Brandmeldeanlage (BMA) der Universität Siegen. Da das dafür vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW zur Verfügung gestellte Budget lediglich die Beschaffung der zwingend zur bestehenden BMA kompatiblen Austauschteile erlaubt, müssen diese aufgrund der 100 %igen korrekten Funktionalitätsanforderung an die BMA im Sinne einer technischen Alleinstellung vom Lieferanten der derzeitigen BMA bezogen werden. Nur aufgrund dieser Alleinstellung kann die Universität Siegen objektiv den essentiellen Dienstbetrieb der Hochschule mit allen seinen Bereichen und damit den Teil der Daseinsfürsorge des Bildungsauftrages aufrechterhalten - mithin wurde keine künstliche Einschränkung der Auftragsvergabeparameter vorgenommen und es gibt keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit b) Satz 2 RL 2014/24/EU (§ 14 Abs. 6 VGV).Als Alternative käme aus Gründen der technischen Systemintegrität insoweit lediglich der komplette Austausch der Gesamt-BMA infrage - diese Option scheidet aufgrund des absolut unverhältnismäßigen Finanzaufwandes (zweistelliger Multiplikator!) von Beginn an aus.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die Vergabestelle zu richten. Eine Rüge bzw. der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist vonzehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung desAuftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Der Vertrag wird frühestens 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung geschlossen werden (§ 135 Abs. 3S. 1 Nr. 3 GWB).