Gegenstand der Ausschreibung ist die Vergabe einer Rahmenvereinbarung über die Belieferung von Heizungs-, Sanitär,- und Installationsmaterial.
Die ausgeschriebenen Produkte sind in zwei Lose aufgeteilt: - Los 1: Pumpen (geschätzter Umsatz netto: ca. 65.000 EUR pro Jahr) - Los 2: Installationsmaterial Heizung Sanitär ( geschätzter Umsatz netto: ca. 200.000 EUR pro Jahr)
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität BonnMaschinenwerkstatt Katzenburgweg 13 Untergeschoss53115 Bonn
Die Herstellung der angebotenen Artikel muss in der gesamten Lieferkette unter menschenwürdigen Bedingungen durchgeführt sein, d.h. unter Einhaltung der ILO-Konventionen (www.ilo.org). Zum Nachweis ist auf Verlangen des Auftragsgeber vor Zuschlagserteilung oder während der Vertragslaufzeit entweder a) eine bzw. mehrere unabhängige Zertifizierung/en mit Bestätigung der Einhaltung der Mindeststandards der o. g. ILO-Konventionen oderb) entsprechende Verhaltensregeln und/oder Beschreibungen über eingeleitete Maßnahmen zur Einhaltung der ILO-Konventionen des Unternehmens und/oder des Lieferanten bzw. Herstellers zu erbringen.
Gem. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 160 "Einleitung, Antrag" Absatz 3:
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 GWB Absatz 1 Nummer 2. § 134 GWB Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Mit einer angemessenen Fristsetzung der Vergabestelle können Unterlagen nach Aufforderung nachgereicht werden.
Zahlungen erfolgen netto innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer vom Lieferanten ausgefertigten Rechnung beim Abnehmer.