Der Auftraggeber behält sich gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 4 lit. a GWB vor, im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers, einer Kündigung aus wichtigem Grund oder eines vergleichbaren, vom Auftragnehmer zu vertretenden Ausfalls den Auftrag ganz oder teilweise auf den nächstplatzierten Bieter des ursprünglichen Vergabeverfahrens zu übertragen.
Voraussetzung hierfür ist, dass
- der nächstplatzierte Bieter im ursprünglichen Vergabeverfahren ein wertbares Angebot abgegeben hat,
- die Rangfolge der Angebote unverändert zugrunde gelegt wird,
- der Bieter sich ausdrücklich bereit erklärt, den Auftrag zu den Bedingungen seines ursprünglichen Angebots zu übernehmen, und
- der Auftragsgegenstand in seinem wesentlichen Umfang unverändert bleibt.
Eine Übertragung ist ausgeschlossen, soweit zwischenzeitlich wesentliche Änderungen des Auftrags im Sinne des § 132 GWB eingetreten sind oder der Leistungsumfang nicht mehr dem ursprünglich ausgeschriebenen Auftrag entspricht.
Die Ausübung dieser Option erfolgt nur, soweit vergabe- und gegebenenfalls zuwendungsrechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen.
Ein Anspruch auf Übertragung des Auftrags besteht nicht.