Im Einzelnen umfasst die zu beauftragende Projektsteuerung Grundleistungen nach AHO zur Projektvorbereitung, Planung, Ausführungsvorbereitung, Ausführung und Projektabschluss.
Die durch den Projektsteuerer zu erbringenden Leistungsbilder gem. AHO, Heft Nr. 9 §§ 2 ff. sind gliedern sich in folgende Reihenfolge (gemäß stufenweiser Beauftragung):
- LEISTUNGSSTUFE 1:
a) Grundleistungen der Projektstufe I (Projektvorbereitung) nach dem
Leistungsbild AHO,
b) Grundleistungen der Projektstufe II (Planung) nach dem Leistungsbild AHO bis zum Abschluss der LpH 3 (HOAI) der Generalplanung (GP),
sowie weitere besondere Leistungen (s. u.).
- LEISTUNGSSTUFE 2:
a) Grundleistungen der Projektstufe II (Planung) nach dem Leistungsbild AHO ab der LpH 4 (HOAI) der GP,
b) Grundleistungen der Projektstufe III (Ausführungsvorbereitung) bis zum Abschluss der LpH 5 (HOAI) der GP
- LEISTUNGSSTUFE 3:
a) Grundleistungen der Projektstufe III (Ausführungsvorbereitung) nach dem Leistungsbild AHO ab der LpH 6 (HOAI) der GP,
b) Grundleistungen der Projektstufe IV (Ausführung) nach dem Leistungsbild AHO,
c) Grundleistungen der Projektstufe V (Projektabschluss) nach dem Leistungsbild AHO,
sowie weitere besondere Leistungen gem. Vertrag (s. Anlage).
Bestandteil des Auftrags sind darüber hinaus pauschal zu kalkulierende BESONDERE LEISTUNGEN:
- Ausführungsvorbereitung: Durchführen der VOB/A-Vergabeverfahren
- Erstellung, Abstimmung und Fortschreiben eines Vergabeterminplans
- Erstellung eines Vergabevermerks (Vorlage) zur Freigabe einer Vergabe
- Erstellung eines Vergabevermerks (Vorlage) für den Zuschlag einer Vergabe
- Einmalige Abstimmung der Vorbemerkungen mit dem AG und Generalplaner
- Durchführen VOB/A-Vergaben (national und europaweit)
- Bürgschaftsmanagement
- LPH 3/4: Mitwirken bei Informationsterminen mit externen Initiativ- und Betroffenengruppen bei Planung und Ausführung
- Mitwirkung bei der Beschaffung eines Projektkommunikationssystems
Spezifische Leistungspflichten pro jeweiliger Leistungsstufe sind überdies der Anlage 03_Vertragsmuster (§ 5.1 - 5.3) zu entnehmen.