Der AN haftet uneingeschränkt im Rahmen der im Leistungsverzeichnis genannten Verpflichtungen für die ordnungsgemäße und fristgerechte Leistungserbringung. Schäden, gleich welcher Art, sind dem AG unverzüglich zu melden. Für Schäden, die durch fehlerhafte Ausführung, unzureichende Absicherung oder falschen Maschineneinsatz entstehen, haftet der AN.
Der Auftragnehmer hat während der gesamten Vertragslaufzeit eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.