Im Rahmen des Vergabeverfahrens AUG-066 werden den Bietern ergänzende vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt, die für die Kalkulation des Angebots relevant sein können. Der Zugang zu diesen Informationen wird nach Unterzeichnung und Vorlage der vorgesehenen Geheimhaltungsvereinbarung gewährt.
Der Bieter ist dafür verantwortlich, die Geheimhaltungsvereinbarung rechtzeitig zu unterzeichnen und vorzulegen, die ihm anschließend zugänglich gemachten vertraulichen Informationen abzurufen, fachtechnisch zu prüfen und bei seiner Angebotskalkulation zu berücksichtigen.
Erfolgt dies nicht, können daraus resultierende fehlende Kenntnisse oder unberücksichtigte Kalkulationsgrundlagen grundsätzlich nicht als Begründung für nachträgliche Mehrkosten herangezogen werden, soweit die betreffenden Umstände aus den bereitgestellten Informationen erkennbar waren.
Dies gilt entsprechend für sonstige während des Vergabeverfahrens allen Bietern zur Verfügung gestellte kalkulationsrelevante Bieterinformationen und Klarstellungen.