Rahmenvereinbarungen über Generalplanungsleistungen für die Infrastruktur von BOS Funkstandorten des Landes NRW, aufgeteilt in die Lose 1 und 2
In Deutschland wird ein flächendeckendes Funknetz auf der Basis des TETRA-Standards betrieben, das von den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) wie Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, Zoll, Justiz, Hilfsorganisationen und dem technischen Hilfswerk genutzt wird. Das Land Nordrhein-Westfalen ist für den Aufbau der Infrastruktur in NRW verantwortlich. Für die geplante Netzverdichtung in NRW sind weitere Funkstandorte (Basisstations-, Vermittler- und Repeaterstandorte, Leitstellen der Polizei und Leitstellen der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr) zu errichten und bestehende Funkstandorte müssen umgebaut, erweitert oder zurückgebaut werden. Die hierfür notwendige Infrastruktur befindet sich an Gebäuden wie z. B. Wohn- und Geschäftshäusern, Industriegebäuden, Schlauchtürmen, Krankenhäusern, Silos und zu einem überwiegenden Teil an Funkmasten, die entweder angemietet wurden oder eigens zu diesem Zweck durch das Land NRW neu errichtet worden sind, nachfolgend "Landeseigene Funkmaste" genannt. Gegenstand der Ausschreibung in zwei Losen sind Generalplanungsleistungen für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung der Infrastruktur an BOS Funkstandorten sowie ergänzende Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung beschrieben werden. Es steht den Bietern frei, sich auf ein oder beide Lose zu bewerben. Los 1 beinhaltet Generalplanungsleistungen für Neubaumaßnahmen sowie für Umbaumaßnahmen (bestehend aus Umbau-, Erweiterungs- oder Rückbaumaßnahmen) an BOS Funkstandorten an landeseigenen Funkmasten. Los 2 umfasst Generalplanungsleistungen für Neubaumaßnahmen sowie für Umbau-maßnahmen (bestehend aus Umbau-, Erweiterungs- oder Rückbaumaßnahmen) an BOS Funkstandorten an BOS Funkstandorten an Bestandsgebäuden und Bestandsmas-ten, die keine landeseigenen Funkmaste sind.Die Rahmenvereinbarung zum Los 1 soll mit einem Auftragnehmer, die Rahmenvereinbarung zum Los 2 mit zwei Auftragnehmern abgeschlossen werden.
Die Rahmenvereinbarungen werden jeweils eine feste Laufzeit von zwei Jahren mit der Option für den Auftraggeber haben, diese zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern.
Nordrhein-Westfalen
Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium in beiden Losen.
Angebotspreis
Auf die Rügepflicht des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Hiernach ist ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer zulässig, soweit:- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber gerügt werden,- nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Für die Angebotskalkulation wird vom Auftraggeber empfohlen, Einsicht in das Planungshandbuch zur Errichtung von Standorten für das digitale Sprech- und Datenfunksystem für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland und in die "Ergänzenden Planungsrichtlinien des Landes NRW" zu nehmen. Da diese Unterlagen als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft sind, muss zunächst ein Verfahren mit dem Geheimschutz des Auftraggebers durchlaufen werden. Details sind in den Vergabeunterlagen enthalten.
Die Nachforderung richtet sich nach § 56 VgV.
Kopie einer gültigen Mitgliedsbescheinigung der zuständigen Architektenkammer oder Ingenieurkammer-Bau für den Objektplaner bzw. bei juristischen Personen für den verantwortlichen Bearbeiter. Bewerber oder verantwortliche Berufsangehörige juristischer Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben eine Kopie ihres Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähi-gungsnachweises vorzulegen, dessen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG - Berufsanerkennungsrichtlinie - gewährleistet ist.
Vgl. § 17 der Rahmenvereinbarung
Für ihre Kalkulation über die maximale Vertragslaufzeit von vier Jahren können die Bie-ter von folgenden Mengen ausgehen: Neubaustandorte: 15Umbaustandorte: 9Das maximale Abrufvolumen für das Los 1 liegt bei 300.000 EUR netto.
Es ist eine Bauvorlageberechtigung gemäß § 67 BauO NRW nachzuweisen. Kopie einer gültigen Mitgliedsbescheinigung der zuständigen Architektenkammer oder der Eintragung in die von der Ingenieurkammer-Bau NRW geführte Liste der Bauvorlagenberechtigten für den Objektplaner bzw. bei juristischen Personen für den verantwortlichen Bearbeiter.
Jeder Bieter/ jede Bietergemeinschaft muss mindestens eine Referenz über Generalplanungsleistungen für Infrastrukturleistungen an mindestens 60 Mobilfunkstandorten (BOS-Funk und/oder Mobilfunkstandorte der Netzbetreiber Telefonica, Telekom oder Vodafone) seit dem 1. Januar 2023 nachweisen, wobei an mindestens 10 dieser 60 Standorte der Bieter entweder ein Baugenehmigungsverfahren oder das Einholen der Genehmigungen beteiligter Fachbehörden bei verfahrensfreien Bauvorhaben durchge-führt hat. Als vergleichbar gelten auch Planungsleistungen an der Infrastruktur von Repeaterstandorten. Dabei ist es zulässig, wenn der Bieter entweder eine Referenz über 60 Mobilfunkstandorte oder aber mehrere Referenzen über insgesamt 60 Mobilfunkstandorte seit dem 1. Januar 2023 nachweist. Es ist nicht erforderlich, dass Statische Berechnungen und Leistungen von Prüfingenieuren Bestandteil der Generalplanungsleistungen waren. "Seit dem 1. Januar 2023" bedeutet, dass entweder liegt der Auftragsbeginn vor diesem Stichtag und der Ausführungszeitraum überschneidet sich mit dem Referenzzeitraum oder der Auftragsbeginn fällt in den Zeitraum ab diesem Stichtag. In jedem Fall muss der Abschluss der Planungsleistungen in dem Zeitraum ab dem 1 Januar 2023 fallen. Kann der Bieter/ die Bietergemeinschaft keine Referenz(en) nachweisen, die die vorste-henden Mindestanforderungen kumulativ erfüllt/en, wird das Angebot ausgeschlossen. Eine Eignungsleihe sowie der Einsatz von Nachunternehmern ist bei den ausgeschriebe-nen Planungsleistungen nach § 47 Abs. 5 VgV unzulässig, so dass die Referenzprojekte vom Bieter oder einem Mitglied der Bietergemeinschaft eigenständig erbracht worden sein müssen.
Für ihre Kalkulation über die maximale Vertragslaufzeit von vier Jahren können die Bieter von folgenden Mengen ausgehen: Neubaustandorte: 25Umbaustandorte: 110Umarbeitung Planungsformate anderer ins BOS-Format: 116Erstellen von Bestandsplänen im Mitnutzerformat: 59
Das maximale Abrufvolumen für das Los 2 bei 1.175.000 EUR netto.
Die Rahmenvereinbarung für das Los 2 wird mit zwei Auftragnehmern geschlossen.
Jeder Bieter/ jede Bietergemeinschaft muss mindestens eine Referenz über Generalplanungsleistungen für Infrastrukturleistungen an mindestens 60 Mobilfunkstandorten (BOS-Funk und/oder Mobilfunkstandorte der Netzbetreiber Telefonica, Telekom oder Vodafone) seit dem 1. Januar 2023 nachweisen. Hierzu zählen auch Planungsleistungen an der Infrastruktur von Repeaterstandorten. Dabei ist es zulässig, wenn der Bieter entweder eine Referenz über 60 Mobilfunkstandorte oder aber mehrere Referenzen über insgesamt 60 Mobilfunkstandorte seit dem 1. Januar 2023 nachweist. Es ist nicht erforderlich, dass Statische Berechnungen und Leistungen von Prüfingenieuren Bestandteil der Generalplanungsleis-tungen waren. "Seit dem 1. Januar 2023" bedeutet, dass entweder liegt der Auftragsbeginn vor diesem Stichtag und der Ausführungszeitraum überschneidet sich mit dem Referenzzeitraum oder der Auftragsbeginn fällt in den Zeitraum ab diesem Stichtag. In jedem Fall muss der Abschluss der Planungsleistungen in dem Zeitraum ab dem 1 Januar 2023 fallen. Kann der Bieter/ die Bietergemeinschaft keine Referenz(en) nachweisen, die die vorste-henden Mindestanforderungen kumulativ erfüllt/en, wird das Angebot ausgeschlossen. Eine Eignungsleihe sowie der Einsatz von Nachunternehmern ist bei den ausgeschriebe-nen Planungsleistungen nach § 47 Abs. 5 VgV unzulässig, so dass die Referenzprojekte vom Bieter oder einem Mitglied der Bietergemeinschaft eigenständig erbracht worden sein müssen.