Abschluss von zwei Rahmenvereinbarungen über die Herstellung, Lieferung und Montage von freistehenden Antennentragwerken (Masten) zur Errichtung der Infrastruktur von BOS Funkstandorten, aufgeteilt in zwei Lose (Los 1: Rundrohrmaste, Los 2: Stahlgittermaste)
In Deutschland wird ein flächendeckendes Funknetz auf der Basis des TETRA-Standards betrieben, das von den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) wie Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten und dem technischen Hilfswerk genutzt wird. Das Land Nordrhein-Westfalen ist für den Aufbau der Infrastruktur in NRW verantwortlich. Für die geplante Netzverdichtung in NRW sind weitere Basisstations- und Repeaterstandorte zu errichten. Die hierfür notwendige Infrastruktur soll zu einem großen Teil an freistehenden Antennentragwerken (Masten und Türmen) aufgebaut werden. Gegenstand der Ausschreibung in zwei Losen ist die Herstellung, Lieferung und Montage von freistehenden Antennentragwerken (nachfolgend "Maste" genannt") mit Höhen von 30m, 40m, 50m und 60m, je nach standortspezifischer Anforderung, sowie ergänzende zu erbringende Leistungen, die nachfolgend in dieser Technischen Leistungsbeschrei-bung beschrieben werden. Die Ausführung der Maste kann entweder als Rundrohrmast (Los 1) oder als Stahlgittermast (Los 2) erfolgen. Dies ist von einer Vielzahl an Faktoren beeinflusst, die sich erst während der Planungsphase ergeben und zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht berücksichtigt werden können.
Die Rahmenvereinbarung verlängert sich maximal zweimal um weitere 12 Monate, sofern sie nicht sechs Monate vor dem Ende der - ggf. erstmalig verlängerten - Vertragslaufzeit durch den Auftraggeber schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer gekündigt wird. Nach längstens 48 Monaten ab Zuschlagserteilung endet die Rahmenvereinbarung, ohne dass es dazu der Erklärung einer Partei bedarf.
Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium
Angebotspreis
Das maximale Abrufvolumen über beide Lose liegt bei 35 Stück, wobei voraussichtlich 24 Stück auf das Los 1 und 11 Stück auf das Los 2 entfallen.
Aufgrund der bestehenden Binnenmarktrelevanz hat sich der Auftraggeber dazu entschieden, das Vergabeverfahren über die beiden Lose nach dem EU-Vergaberecht, und zwar als offenes Verfahren nach der EU VOB/A, durchzuführen, obwohl der maßgebliche Schwellenwert unterschritten wird. Dabei ist zu beachten, dass der Vergaberechtsschutz der §§ 155 ff. GWB nicht greift.
Der Vergaberechtsweg nach den §§ 155 ff. GWB ist nicht eröffnet, weil der Schwellenwert unterschritten ist.