Verfahrensangaben

Managed-Kubernetes Cluster für hochschulstart

VO: VgV Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
22.06.2026
29.06.2026 10:00 Uhr
29.06.2026 10:01 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Stiftung für Hochschulzulassung (SfH)
05913-099003-19
Silberstraße 21
44137
Dortmund
Deutschland
DEA52
Team Finanzen und Beschaffung
beschaffung@hochschulstart.de
+49 23110812290
+49 23110812151

Angaben zum Auftraggeber

Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Bildung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Bezirksregierung Münster
DE164242157
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147
Münster
Deutschland
DEA33
vergabekammer@brms.nrw.de
+49 2514111604
+49 2514112165

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

72300000-8
72500000-0
72000000-5
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Bereitstellung eines Managed Kubernetes Clusters für das Projekt hochschulstart (Test- und Entwicklungszeitraum und Produktivgang).

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Die Leistungen sind auf Grundlage des EVB-IT Cloud Vertrages für die SfH zu erbringen.

Für weitergehende Ausführungen wird auf die Leistungsbeschreibung, die Anforderungsüberischt sowie auf den Vertrag verwiesen.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten
24

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 48 Monate.
Jeweils automatische Verlängerung um 12 Monate, wenn nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.

99
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Silberstraße 21
44137
Dortmund
Deutschland
DEA52

Die Dienstleistung ist als Cloud-Dienstleistung zu erbringen. Hauptstandort des Auftraggebers ist Dortmund; der Auftraggeber unterhält zudem eine Zweigstelle in Berlin.

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung kann nicht über eine gängige Gewichtung erfolgen

Der Zuschlag erfolgt auf Basis einer gewichteten Gesamtbewertung aus Preis und Qualitätskriterien ("Kann-Kriterien").

Der Preis hat dabei ein Gewicht von 70% und wird mit bis zu 700 Punkten bewertet, während die Kann-Kriterien mit 30% und
maximal 300 Punkten in die Wertung eingehen.

Die Gesamtpunktzahl eines Angebots ergibt sich aus der Summe beider Bereiche (maximal 1000 Punkte).

Den Zuschlag erhält das Angebot mit der höchsten erreichten Gesamtpunktzahl.

Regelung bei gleicher Punktzahl: Sofern mehr als ein Angebot die höchste Punktzahl erreicht, so entscheidet das Los.

Zuschlagskriterium

Qualität
KANN Anforderungen

Die Anforderungsübersicht der MUSS- und KANN-Anforderungen (Anlage 11 "Anforderungsübersicht") besteht aus einem Tabellenblatt, das vom Bieter vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen ist. Die gemachten Angaben sind verbindlich und fließen in die Angebotswertung ein.

Das Wertungsblatt umfasst sowohl MUSS- als auch KANN-Anforderungen.
Die KANN-Anforderungen sind entsprechend ihrer jeweiligen Priorität gewichtet. Die maximal erreichbare Gesamtpunktzahl für die KANN-Anforderungen beträgt 300 Punkte.
Die MUSS-Kriterien sind gesondert und farblich hervorgehoben. Für jedes MUSS-Kriterium ist durch den Bieter eindeutig anzugeben, ob dieses "erfüllt" oder "nicht erfüllt" ist. Die Nichterfüllung auch nur eines MUSS-Kriteriums führt zwingend zum Ausschluss des Angebots vom weiteren Vergabeverfahren.
Für jede einzelne Anforderung ist ausschließlich eine eindeutige Kennzeichnung vorzunehmen ("erfüllt" oder "nicht erfüllt"). Mehrfachkennzeichnungen, insbesondere das gleichzeitige Ankreuzen beider Optionen in einer Zeile, sind unzulässig. Erfolgt dennoch eine Mehrfachkennzeichnung, wird im Rahmen der Angebotswertung ausschließlich die für den Bieter ungünstigere Angabe berücksichtigt, d. h. diejenige, die zu einer geringeren Punktzahl führt. Eine entsprechende Korrektur erfolgt durch die Vergabestelle.

Zuschlagskriterium

Preis
Preis

Der Gesamtwertungspreis ist der Netto-Angebotspreis, wie er sich aus der Anlage 13 "Preisblatt" ergibt.Der Bieter hat in der Anlage 13 "Preisblatt" in allen orange hinterlegten Feldern Angaben zu machen. Dies betrifft die Preisangaben.Sofern sich Widersprüche zwischen den Einzelangaben und dem Multiplikationsergebnis einer Zeile ergeben, wird das Ergebnis der Multiplikation von der Vergabestelle anhand der Einzelwerte korrigiert. Sofern sich Widersprüche zwischen den Einzelangaben und den verschiedenen Summe ergeben, wird das Ergebnis der Summenbildung von der Vergabestelle anhand der Einzelwerte korrigiert.

Formel für Preis-Bewertung:
700 * ([MinimalPreisAllerAngebote * 2] - PreisDiesesAngebots) /
MinimalPreisAllerAngebote

Das günstigste Angebot erhält somit 700 Punkte.

Ein Angebot, das genau doppelt so hoch ist wie das günstigste Angebot, erhält null Punkte.
Dazwischen wird interpoliert (bspw. erhält ein Angebot, das 50 % teurer ist als das günstigste Angebot, 350 von 700 Punkten).

Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Das offene Verfahren ist eine der grundlegenden Verfahrensarten im Rahmen europaweiter Ausschreibungen gemäß den Vorgaben des EU-Vergaberechts. Es zeichnet sich dadurch aus, dass jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben kann, ohne dass eine vorherige Auswahl oder Präqualifikation durch den Auftraggeber erfolgt.
Der Ablauf beginnt mit der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. In dieser Bekanntmachung werden alle wesentlichen Informationen zur Ausschreibung bereitgestellt, darunter der Auftragsgegenstand, Teilnahmebedingungen, Eignungskriterien sowie Zuschlagskriterien. Mit der Veröffentlichung startet gleichzeitig die Frist zur Angebotsabgabe.
Interessierte Unternehmen haben anschließend die Möglichkeit, die Vergabeunterlagen herunterzuladen und ihre Angebote zu erstellen. Während der Angebotsphase können Bieter Fragen stellen, die vom Auftraggeber beantwortet und allen potenziellen Teilnehmern in anonymisierter Form zugänglich gemacht werden, um Transparenz und Gleichbehandlung sicherzustellen.
Nach Ablauf der Angebotsfrist werden die eingegangenen Angebote formell geöffnet und zunächst auf Vollständigkeit sowie Einhaltung der formalen Anforderungen geprüft. Im nächsten Schritt erfolgt die Eignungsprüfung der Bieter anhand der zuvor festgelegten Kriterien. Anschließend werden die Angebote inhaltlich bewertet. Maßgeblich sind hierbei die festgelegten Zuschlagskriterien. Die Bewertung erfolgt nach einem transparenten und dokumentierten Verfahren.
Nach der Bewertung erhält das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag. Zuvor werden unterlegene Bieter informiert (Stillhaltefrist), um Rechtsmittel einzulegen. Nach Fristablauf ohne erfolgreiche Einwände wird der Zuschlag erteilt und das Verfahren mit Vertragsabschluss beendet.

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


Jegliche Kommunikation zwischen Bewerbern / Bietern und der Vergabestelle (z. B. Fragen und Antworten; Aufklärungen; Nachforderungen) hat ausschließlich über die Kommunikationsfunktion der E-Vergabeplattform zu erfolgen.
Rechtserhebliche Erklärungen werden ebenfalls über die vorgenannte Kommunikationsfunktion zugestellt.
Bzgl. aller Informationen besteht eine Holschuld der Bewerber / Bieter.

https://www.evergabe.nrw.de/VMPSatellite/notice/CXPNYH8D25V

Einlegung von Rechtsbehelfen

§160 GWB:
- Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
o der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
o Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
o Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
o mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
- § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

§ 134 GWB:
- Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
- Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

§ 135 GWB:
- Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
- Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

60
Tage

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen.

Gemäß § 56 Abs.2 VgV kann der öffentliche Auftraggeber den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.

Der Auftraggeber wird jedoch Unterlagen nicht nachfordern, wenn diese explizit mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und diese fehlen.

Gemäß §56 Abs. 3 VgV ist die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen ausgeschlossen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Allgemeiner Jahresumsatz

Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat anzugeben (Eigenerklärung), ob sein Jahresumsatz in den letzten 3 vollständigen Kalenderjahren (2023, 2024, 2025) jeweils 1 Mio. Euro betrug.

Bei Bietergemeinschaften müssen die Mitglieder gemeinsam den geforderten Mindestjahresumsatz erfüllen.

Ein Jahresumsatz von weniger als 1 Mio. Euro in einem der genannten Kalenderjahre führt zum Ausschluss.

Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 23 "Eignungskriterien" zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil seines Angebots einzureichen.

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Über die Auftragsgegenständliche Leistung wird ein EVB-IT Cloud Vertrag geschlossen (Anlage 05 "EVB-IT Cloudvertrag") sowie ein Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 09 "AVV (Muster)").

Die Abwicklung des Auftrags hat in Deutsch zu erfolgen.

Es ist eine Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) vorzulegen, dass sich der Bieter mit der Einreichung des Angebots verpflichtet, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen (Anlage 41 "TVgG NRW").
Die Anlage ist mit dem Angebot vorzulegen.

Der Bieter und - soweit relevant - jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für die Eigenerklärung gemäß der Verordnung (EU) 2022/576 zum Russlandbezug die Anlage 42 "Erklärung_Bezug_Russland" einzureichen.
Die unterzeichnete Anlage ist mit dem Angebot vorzulegen.

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Nicht erforderlich

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung