Gemäß § 14 Abs. 2 VgV soll die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch ein Offenes Verfahren oder durch ein Nicht Offenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb erfolgen. In Ausnahmefällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verhandlungsverfahren gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV, da nach Aussage der Bedarfsstelle, die Leistung nur durch das Unternehmen Siemens AG erbracht werden kann.
Die Bedarfsstelle (Dezernat FM, Herr Markus Joachim Schütze) erklärte Folgendes zur Alleinstellung der Wartung und Instandhaltung der Druckluftanlagen auf dem Uni-Campus von dem Unternehmen BOGE:
Begründung der Alleinstellung Fa.Otto Boge GmbH & Co. KG
Die Druckluftversorgung Anlagentechnik in den Laborbereichen der Fakultäten und den Technikzentralen (die genauen Standorte sind der Geräte- und Apparateliste zu entnehmen) wurde von der Fa. Boge installiert. Dieses schließt die Mess- und Regeltechnik, die Parametrierung sowie die Software für die Steuerung der gesamten Anlagentechnik ein. Zum größten Teil stammen die Maschinen aus den 70iger-90iger Jahren teilweise aus der Gründerzeit der Universität, darum ist die Ersatzteilbeschaffung problematisch und nur über den Hersteller zu gewährleisten. Zusätzlich sind 2 große neue Maschinen im 1.BA.
Nur BOGE verfügt über die speziell entwickelte Originalsoftware zur Steuerung und Überwachung der Kompressor Systeme sowie über den
exklusiven Zugang zu allen originalen Ersatzteilen die zum Teil schon abgekündigt sind. Diese Kombination stellt sicher, dass nur BOGE selbst eine fachgerechte Wartung, Fehlerdiagnose und Reparaturen durchführen kann.
Durch die proprietären Softwarelösungen bei den neu installierten Maschinen, bietet BOGE nicht nur höchste Effizienz und Betriebssic
herheit, sondern auch passgenaue Updates, Fernwartungsoptionen und individuelle Anpassungen - exakt abgestimmt auf die jeweilige
Maschinenkonfiguration. Gleichzeitig gewährleistet die ausschließliche Verfügbarkeit originaler Verschleißteile und Ersatzteile eine gleichbleibend hohe Qualität und Langlebigkeit der Anlagen. Das schützt uns vor Qualitätsverlust durch nicht autorisierte Eingriffe.
Zusammenfassend ergibt sich daher ein Alleinstellungsmerkmal.
Es liegt somit ein begründetes Alleinstellungsmerkmal vor. Die Leistung soll deshalb im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 2 S. 2 VgV i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV ausgeschrieben werden.
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV).