Soweit Unklarheiten bestehen, können entsprechende Bieterfragen gestellt werden. Das gilt auch für sonstige Fragen, welche die formalen Anforderungen an das Angebot betreffen.
Auf Grund von § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz ist die Universität Bielefeld als öffentliche Auftraggeberin verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro netto für die Bieterin/den Bieter, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister einzuholen.