Auf Grund von § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz ist die Universität Bielefeld als öffentliche Auftraggeberin verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro netto für die Bieterin/den Bieter, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister einzuholen.
Die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Hinweis 1: Die Universität Bielefeld ist als öffentliche Auftraggeberin verpflichtet vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister anzufordern.
Hinweis 2: Die Universität Bielefeld ist nordrhein-westfälische Auftraggeberin im Sinne des § 1 Abs. 4 Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG NRW) vom 22.03.2018. Gemäß § 2 Abs. 6 TVgG-NRW wird das Dokument 513 BVB TVgG NRW Vertragsbestandteil.