Umrüstung eines Fluoreszenzmikroskops Axio-Imager-M2 zu einem Laser Scanning Mikroskop LSM910
Preis
Die Hochschuleinrichtung verfügt bereits über ein Konfokalmikroskop der Firma Zeiss. Das zu beschaffende Konfokalmikroskop muss daher ebenfalls von der Firma Zeiss sein, um die Vergleichbarkeit von bereits erzeugten und neuen Ergebnissen gewährleisten zu können. Weiterhin müssen das neue sowie das bereits vorhandene Mikroskop innerhalb des Labors austauschbar sein. Wissenschaftliche Experimente sollen gleichzeitig an beiden Systemen möglich sein. Die experimentellen Daten beider Systeme müssen dabei vergleichbar und mit gleichen Bildanalyse-Lösungen auswertbar sein. Statt ein komplett neues Konfokalmikroskop zu beschaffen, soll stattdessen ein bereits am Institut vorhandenes Fluoreszenzmikroskop der Firma Zeiss zu einem Konfokalmikroskop aufgerüstet werden. Diese Aufrüstung kann ebenfalls nur durch die Firma Zeiss erfolgen (Kompatibilität einzelner Elemente verschiedener Hersteller kann nicht gewährleistet werden, es kann nicht gewährleistet werden, dass diese mit der internen Steuerung bedienbar sind etc.)
Es sollen zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens würde dazu führen, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV).Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV).
Dok 2.2 Stellungnahme Umweltschutz
Die Vergabe unterliegt der Nachprüfung durch die zuständige Nachprüfungsbehörde Vergabekammer Westfalen (vgl. §§ 155 ff. GWB). Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit (Nr. 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, (Nr. 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Es sind keine weiteren Hinweise notwendig.