Zeiterfassungssystem für die RWTH Aachen University
Zeiterfassungssystem für die RWTH Aachen University Beinhaltet u.a. 1600 Nutzern, Schulungen und Pflege für 5 Jahre
Die Lieferung der einzelnen Terminals entnehmen Sie bitte Dok 2.2 Standorte Terminals
Angebotsendsumme aus dem Dok 2.5 Vergütungszusammenstellung
Erreichte Bewertungspunkte aus dem Dok 2.1 Anforderungsprofil
Erreichte Bewertungspunkte in der Bieterpräsentation gem. Dok 8.1 Bewertung der Bieterpräsentation
Siehe Dok 2.5 Vergütungszusammenstellung
Angestrebte Digitalisierung des Prozesses, Verringerung der Plastikkarten zum Einstempeln und der Terminals in den Gebäuden
Die Vergabe unterliegt der Nachprüfung durch die zuständige Nachprüfungsbehörde Vergabekammer Rheinland (vgl. §§ 155 ff. GWB). Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit (Nr. 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, (Nr. 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Es sind keine weiteren Hinweise notwendig.