SAP Analytics Cloud (SAC)
Preis
Die RWTH nutzt aktuell für das Finanz und Personalberichtswesen der dezentralen Einrichtungen (Lehrstühle, Institute...) ein Berichtsportal auf Basis von SAP Netweaver Portal und BeX-Berichten.Die SAP hat die Wartung dieser Werkzeuge zum 31.12.2027 abgekündigt.Nachfolgeprodukt ist die SAP Analytics Cloud. Die SAC ist eine cloudbasierte Berichtsplattform, mit der die aktuell im Netweaver Portal genutzten Funktionen der RWTH abgebildet werden können.Die SAP Analytics Cloud wird ausschließlich von SAP angeboten. Aufgrund des an der RWTH bestehenden SAP-Portfolios, aus Integrationsgründen mit dem SAP ECC, wegen der seit 2012 in das Datenmodell investierten Aufwände und weil die bestehende SAP Business-Warehouse Landschaft weiterbetrieben werden kann, kommt keinanderes Produkt in Frage.
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV).
Digitalisierung der Prozesse zur Vermeidung von Papier (Ressourcenschonung)
Die Vergabe unterliegt der Nachprüfung durch die zuständige Nachprüfungsbehörde Vergabekammer Rheinland (vgl. §§ 155 ff. GWB). Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit (Nr. 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, (Nr. 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Es sind keine weiteren Hinweise notwendig.