AFRY Modellierungsdienstleistungen und Datenzugang
Preis
Aufgrund der kontinuierlichen, seit über 20 Jahren bestehenden Forschungspräsenz auf dem Gebiet der hydraulischen Testverfahren, ist eine Vergabe unter diesen hochspezifischen Randbedingungen zwingend an die AFRY Deutschland GmbH gegeben. Die Beauftragung erfolgt des-halb auf dem Wege der Ausschließlichkeit, welche technisch-fachlich begründet ist. Der von AFRY entwickelte Simulator ist für unsere Zwecke branchenweit unerreicht. Da sämtliche relevanten europäischen Datensätze in der Vergangenheit ausschließlich mit diesem System ausgewertet wurden, ist die Aufrechterhaltung der Systemkontinuität zwingend erforderlich. Ein direkter Aufbau auf dieser spezifischen System- und Datenbasis ist die technische Grundvoraussetzung, um die Technologie zielführend weiterentwickeln zu können.
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV).
Dok 2.2 Stellungnahme Umweltschutz
Die Vergabe unterliegt der Nachprüfung durch die zuständige Nachprüfungsbehörde Vergabekammer Rheinland (vgl. §§ 155 ff. GWB). Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit (Nr. 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, (Nr. 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Es sind keine weiteren Hinweise notwendig.