Gegenstand der Ausschreibung sind Inbetriebnahme-Managementleistungen für den Neubau "KIK". Zielstellung der Leistungen ist die proaktive technische Unterstützung des AG bei der technischen Inbetriebnahme und der baubehördlichen Abnahme des Bauvorhabens sowie die Leitung von übertragenen Bauherrenaufgabenbei der Gesamtinbetriebnahme des Projekts innerhalb der angestrebten Terminvorstellungen des AG.
Technische Beratungs-, Unterstützungs- und Inbetriebnahme-Managementleistungen für das Bauvorhaben KIK im Hinblick auf dessen Gesamtinbetriebnahme.Weitere Angaben in den Vergabeunterlagen
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf diezulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bewerber/Bieter einzuhaltenden Fristen hin.12260-2026 Page 4/5Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitungeines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die inZiffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für einNachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigenVergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit 1) der Antragsteller dengeltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbungoder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegenVergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggebergerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag aufFeststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB-Nummer 2. § 134Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
siehe Vergabeunterlagen
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablaufnachgereicht werden.
Durchschnittlicher Jahresumsatz
Referenzen
Anzahl Beschäftigte