Sachverständigen TÜV-Prüfungen für elektrische Anlagen
Das Universitätsklinikum Aachen AöR (kurz UKA) gliedert sich in Instituts-,Forschungs- und Lehreinrichtungen, einem Krankenhausbereich mit denverschiedenen klinischen Abteilungen, einschließlich den dazu gehörendengemeinsamen Einrichtungen sowie dem Pflegebereich mit den Patientenbetten.Diese sind in einer baulichen Großstruktur (Hauptgebäude) untergebracht.Für das Hauptgebäude ist in Schriftstücken und auf Plänen auch die AbkürzungUBFT (Untersuchung, Behandlung, Forschung und Theoretische Medizin) mitPflege-Bereich (Normalpflege mit zugehöriger Intensivpflege) gebräuchlich.Die Prüfungen sind im UBFT und den anderen Liegenschaften der Uniklinik (s.u.)in der Städteregion Aachen durchzuführen.Für die Belange des technischen Betriebes der Uniklinik sind die jeweiligenFachbereiche zuständig. Für diese Arbeiten (Prüfung der elektrotechnischenAnlagen) ist der Geschäftsbereich Gebäudetechnik, Fachbereich Elektroprüfung,zuständig.Damit ein reibungsloser Arbeitsablauf sichergestellt werden kann, sind für dieArbeiten durch den Auftragnehmer (AN) frühzeitig die erforderlichen Terminabsprachenmit den zuständigen Abteilungen durchzuführen.Schalthandlungen (Zu- und Abschaltung) an Anlagen oder Geräten dürfen nurunter Mitwirkung des zuständigen Mitarbeiters des Fachbereichs fürElektroprüfung erfolgen. Dies gilt für alle technischen Anlagen und Einrichtungen inallen Etagen und Bereichen sowie den technischen Betriebsräumen.
Preis
Wir behalten uns vor, den Zuschlag ohne Verhandlung auf das Erstangebot zu erteilen.
Da im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden, wird von einem Teilnahmewettbewerb abgesehen, da in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezogen werden, die form und fristgerechte Angebote abgegeben haben. (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV).
§ 160 GWB Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangensind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die in diesen Vergabeunterlagen enthaltenen Informationen sind soweit schutzrechtsfähig und soweit sie nicht Informationen Dritter enthalten Eigentum der Vergabestelle. Verwertung, Kopie sowie Weitergabe der Vergabeunterlagen sind nur im Rahmen der Erstellung eines Angebotes und nur durch das die Vergabeunterlagen anfordernde Unternehmen zulässig. Einer darüber hinausgehenden Weitergabe und insbesondere der Verkauf von Vergabeunterlagen an Dritte gleich zu welchem Zweck sind nicht gestattet.
Sollten Sie die Vergabeunterlagen nicht direkt von der Vergabestelle bzw. über den Vergabemarktplatz des Landes NRW erhalten haben, sondern über Dienstleister oder beauftragte Dritte wird Ihnen eine Registrierung auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW und eine Teilnahme über v. g. Vergabemarktplatz empfohlen. Vergabeunterlagen können geändert oder ergänzt werden, die Bieterkommunikation, die i.d.R. als einziges Kommunikationsmittel zugelassen ist, kann erläuternde Hinweise erhalten.
Einen verbindlichen und jeweils aktuellen Stand der Informationen zu diesem Vergabeverfahren finden Sie im Regelfall nur auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW.*Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung oder Insolvenz ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses anzutragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB)*Jegliche Kommunikation zw. Bieter und AG soll über die vergabe.nrw-Nachrichtenfunktion erfolgen