Wirtschaftsprüfer zur Prüfung der Jahresabschlüsse 2026-2030
Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts des Universitätsklinikums Aachen AöR für die Geschäftsjahre 2026 - 2030 nach den Vorschriften der §§ 316 ff. HGB sowie den Vorschriften des § 30 KHGG NRW in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 4 der UKVO. Als Option bitten wir die etwaige Prüfung eines Konzernabschlusses mit zu berücksichtigen, der nach Maßgabe der §§ 290 HGB / 296 HGB gegenwärtig (noch) nicht verpflichtend zu erstellen ist; je nach Entwicklung der Konzernstruktur aber kurzfristig erforderlich ist. Des Weiteren ist der Prüfungsumfang über die originäre Jahresabschlussprüfung hinausgehend um weitere gesetzlich geforderte Testate und Prüfungshandlungen zu erweitern, die im Einzelnen im Rahmen der beigefügten Leistungsbeschreibung.
Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung und endet nach der Erbringung der Prüfungsleistungen für das Geschäftsjahr 2028. Der Vertrag kann mit einmaliger Wirkung um weitere zwei Jahre verlängert werden (Vertragsverlängerungsoption). Die maximal mögliche Vertragsdauer endet mit Erbringung der Prüfungsleistungen für das Geschäftsjahr 2030.
Das Universitätsklinikum Aachen ist auf Grund seiner Satzung verpflichtet, den Public Corporate Governance Kodex des Landes NRW in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten. Hier heißt es in TZ 6.2.6: "Ein Wechsel der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers soll erfolgen, wenn diese oder dieser bei einem Unternehmen fünf aufeinanderfolgende Jahresabschlüsse/Konzernabschlüsse geprüft hat, sofern nicht Gründe für einen früheren Wechsel vorliegen. Ausgewechselt werden sollte dabei nicht nur die oder der den Abschluss testierende Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, sondern das gesamte Wirtschaftsprüfungsunternehmen." Demzufolge ist die Beteiligung des, in den letzten 5 Jahren mit der Prüfung der Jahresabschlüsse am UKA betrauten, Wirtschaftsprüfungsunternehmens an diesem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Für Jahresabschlussprüfungen öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO
§ 160 GWB Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangensind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die in diesen Vergabeunterlagen enthaltenen Informationen sind soweit schutzrechtsfähig und soweit sie nicht Informationen Dritter enthalten Eigentum der Vergabestelle. Verwertung, Kopie sowie Weitergabe der Vergabeunterlagen sind nur im Rahmen der Erstellung eines Angebotes und nur durch das die Vergabeunterlagen anfordernde Unternehmen zulässig. Einer darüber hinausgehenden Weitergabe und insbesondere der Verkauf von Vergabeunterlagen an Dritte gleich zu welchem Zweck sind nicht gestattet.
Sollten Sie die Vergabeunterlagen nicht direkt von der Vergabestelle bzw. über den Vergabemarktplatz des Landes NRW erhalten haben, sondern über Dienstleister oder beauftragte Dritte wird Ihnen eine Registrierung auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW und eine Teilnahme über v. g. Vergabemarktplatz empfohlen. Vergabeunterlagen können geändert oder ergänzt werden, die Bieterkommunikation, die i.d.R. als einziges Kommunikationsmittel zugelassen ist, kann erläuternde Hinweise erhalten.
Einen verbindlichen und jeweils aktuellen Stand der Informationen zu diesem Vergabeverfahren finden Sie im Regelfall nur auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW.*Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung oder Insolvenz ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses anzutragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB)*Jegliche Kommunikation zw. Bieter und AG soll über die vergabe.nrw-Nachrichtenfunktion erfolgen
Die Einreichung zusätzlicher Nachweise und Erklärungen durch den Bieter ist zulässig. Hat der Auftraggeber nach Auswertung der eingereichten Erklärungen und Nachweise Zweifel an der Eignung eines Bieters, kann er den Bieter zur Erläuterung der von ihm eingereichten Unterlagen auffordern; im Übrigen behält sich der Auftraggeber die Nachforderung gemäß § 56 VgV vor.
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Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1:§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB:§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
§ 123 Zwingende Ausschlussgründe(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund:§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB:den §§ 232 232?a Abs. 1-5, den 232?b bis 233?a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenndas Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenndas Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenndas Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenndas Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wennder öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn-das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln.-das Unternehmen
a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Nachweis der Eintragung in das Berufsregister für Wirtschaftsprüfer (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): + Nachweis der Eintragung in das Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach § 37 Abs. 1 Satz 1 WPO (geführt von der Wirtschaftsprüferkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts, Berlin), welches zugleich Abschlussprüferregister im Sinne der Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2014/56/EU) darstellt (mittels Dritterklärung)
Angaben Gesamtpersonal (jahresdurchschnittlich) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): + Angaben Gesamtpersonal (jahresdurchschnittlich) des Bewerbers während der letzten drei Jahre pro Jahr; getrennt nach Festangestellten und freien Mitarbeitern; aufgeschlüsselt nach Berufsgruppen (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Betriebswirt, Jurist und sonstige Mitarbeiter). (mittels Eigenerklärung)
Erklärung zur Berufshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Erklärung zur Berufshaftpflichtversicherung: Der Bieter / die Bietergemeinschaft muss über eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Ziffer 9 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1.1.2024 (IDW) verfügen. Alternativ kann eine Deckungszusage des Versicherers vorgelegt werden (mittels Dritterklärung).
Angaben über den Gesamtumsatz (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): + Angaben über den Gesamtumsatz (netto) pro Jahr, jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. (mittels Eigenerklärung)
Erklärung zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): + Erklärung zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Der Bieter / die Bietergemeinschaft muss über eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Ziffer 9 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1.1.2024 (IDW) verfügen. Alternativ kann eine Deckungszusage des Versicherers vorgelegt werden (mittels Dritterklärung).
Nachweis über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57 a WPO (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): + Nachweis über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57 a WPO, welche Grundvoraussetzung für die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen nach § 316 HGB i.V. m. § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB ist. (mittels Dritterklärung)
Auflistung des vorgesehenen Personals (Prüfungsteam) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): + Auflistung des vorgesehenen Personals (Prüfungsteam) für die ausgeschriebene Leistung mit Angabe zur Funktion/Tätigkeit im Unternehmen, ob Festangestellter oder freier Mitarbeiter, zur beruflichen Qualifikation, Berufserfahrung in den Jahren und zu persönlichen Referenzen der letzten drei Jahre, die vergleichbar mit der ausgeschriebenen Leistung und der vorgesehenen Tätigkeit sind, mit Angaben über Auftraggeber, Zeitraum der Leistungserbringung und erbrachte Leistungen. (mittels Eigenerklärung in Form einer tabellarischen Auflistung)
Referenzliste der wesentlichen in den letzten fünf Jahren (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): + Referenzliste der wesentlichen in den letzten fünf Jahren erbrachten vergleichbaren Wirtschaftsprüferleistungen unter Angabe von
- Projektbezeichnung und Leistungsort,- Leistungsgegenstand,- Auftraggeber sowie- Zeitraum der Leistungserbringung.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards zu Referenzen:Als Mindestanforderung gilt eine Referenz innerhalb der letzten fünf Jahre als Nachweis der Prüfung von Jahresabschlüssen eines Universitätsklinikums bzw. vergleichbarer Einrichtungen.
Es finden die Regelungen der VOL/B Anwendung, soweit sich aus den, in den Vergabeunterlagen beigefügten, Vertragsbedingungen keine Abweichungen ergeben.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.
Einzureichende Unterlagen:- Eigenerklärung_5. Sanktionspaket; Art. 5k der Verordnung (EU) 2022_576 ( mittels Eigenerklärung vorzulegen): Erklärung, dass Ausschlussgründe gem. des 5. Sanktionspaket; Art. 5k der Verordnung (EU) 2022_576 nicht vorliegen- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ( mittels Eigenerklärung vorzulegen): Mir/Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden sind.- Erklärung des Wirtschaftsprüfers ( mittels Dritterklärung vorzulegen): + Erklärung des Wirtschaftsprüfers, ob und ggf. welche geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zum UKA