Erneuerung der Alarmierungsanlage
Anlagenbeschreibung:
Im UBFT- und VER-Gebäude sowie des Zwischenbauwerks
soll eine flächendeckende Alarmierung vorgesehenwerden. Dies umfasst die Ausstattung aller Räume mitLautsprechern sowie zusätzlichen optischen Signalgebern (Blitzlampen), sofern diese wegen der Raumnutzung (erhöhter Störschallpegel, Verwendung von Gehörschutz, stille Alarmierung etc.) erforderlich sind. Die Lautsprechertypen werden anhand der Raumgröße, Raumnutzung und der möglichen Montagepositionen festgelegt.Für die sogenannte stille Alarmierung ist im UBFT eineGegensprechanlage vorhanden, die im Zuge derBaumaßnahem erweitert werden soll. Die Funktionsweise der Anlage ist im Abschnitt "Schutzziele" näher erläutert.
Preis
Bei einem vorangegangenen offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren wurden keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote abgegeben und in das Verhandlungsverfahren werden alle - und nur die - Bieter aus dem vorausgegangenen Verfahren einbezogen, die fachkundig und leistungsfähig (geeignet) sind und die nicht nach § 6e EU ausgeschlossen worden sind (§ 3a EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A).
Da im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden, wird von einem Teilnahmewettbewerb abgesehen, da in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezogen werden, die form und fristgerechte Angebote abgegeben haben. (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV).
Das vorherige VErfahren wurde wegen Unwirtschaftlichkeit aufgehoben. (2025-0346-JB)
§ 160 GWB Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangensind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Sollten Sie die Vergabeunterlagen nicht direkt von der Vergabestelle bzw. über den Vergabemarktplatz des Landes NRW erhalten haben, sondern über Dienstleister oder beauftrage Dritte wird Ihnen eine Registrierung auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW und eine Teilnahme über v. g. Vergabemarktplatz empfohlen. Vergabeunterlagen können geändert oder ergänzt werden, die Bieterkommunikation, die i.d.R. als einziges Kommunikationsmittel zugelassen ist, kann erläuternde Hinweise erhalten.
Einen verbindlichen und jeweils aktuellen Stand der Informationen zu diesem Vergabeverfahren finden Sie im Regelfall nur auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW.*Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung oder Insolvenz ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses anzutragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 4 lit. a GWB)*Jegliche Kommunikation zw. Bieter und AG soll über die vergabe.nrw-Nachrichtenfunktion erfolgen